BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

217. Bundesgesetz:

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1162 Ausschussbericht 1232 Sitzung 137,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10852 Sitzung 935,, )

217. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abs. 6a und 7“, sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Landesgeschäftsstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Absatz 6 a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53,Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6 und Paragraph 5, Absatz eins, 6 a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer