217. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 7 Z 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6, lautet:
registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.“registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abs. 6a und 7“, sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abs. 6a und 7“, sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Landesgeschäftsstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Abs. 6a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu informieren.“Die Landesgeschäftsstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Absatz 6 a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 34 wird folgender Abs. 53 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 53, angefügt:
„(53)Absatz 53,§ 4 Abs. 7 Z 6 und § 5 Abs. 1, 6a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6 und Paragraph 5, Absatz eins, 6 a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 4 entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 82 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer