BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Dezember 2021

Teil römisch eins

213. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2070/A Ausschussbericht 1227 Sitzung 137,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10848 Sitzung 935,, )

213. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, Ziffer 2, wird das Zitat „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922“ durch das Zitat „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 18 b, Absatz eins, und 1a lauten:

  1. Absatz eins,Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Dasselbe gilt,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, abgesondert wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, nicht mehr sichergestellt ist oder
    4. Ziffer 4
      für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
    Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen.
  2. Absatz eins a,Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit nach Absatz eins,, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Gleiches gilt für Zeiträume, in denen durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage des COVID-19 Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung (Lockdown) getroffen werden und die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht oder die Verpflichtung zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch die zuständigen Behörden ausgesetzt wird, ab dem Zeitpunkt des Fernbleibens vom Unterricht oder von der Kinderbetreuungseinrichtung. Dasselbe gilt für die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Personengruppen. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Für eine nach dieser Bestimmung vereinbarte Sonderbetreuungszeit und Sonderbetreuungszeit nach Absatz eins, gilt insgesamt ein Höchstausmaß von drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 50, lautet:

  1. Ziffer 50
    Paragraph 18 b, Absatz eins, eins a, 1b und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft. Paragraph 18 b, Absatz eins, eins a und eins b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2021, gelten bis 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2023.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 51, angefügt:

  1. Ziffer 51
    Paragraph 17, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 18 b, Absatz eins, und 1a mit Ausnahme des zweiten Satzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gelten bis 31. März 2022, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. September 2023. Wenn dies auf Grund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist, hat der Bundesminister für Arbeit durch Verordnung den Endtermin 31. März 2022 zu verlängern, jedoch nicht über den 8. Juli 2022 hinaus. Paragraph 18 b, Absatz eins a, zweiter Satz der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2021, tritt rückwirkend mit 22. November 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer