BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Dezember 2021

Teil römisch eins

211. Bundesgesetz:

Änderung des Vereinsgesetzes 2002, des Waffengesetzes 1996 und des Sprengmittelgesetzes 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1101 Ausschussbericht 1118 Sitzung 131. Bundesrat:, Ausschussbericht 10791 Sitzung 934.)

211. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

2

Änderung des Waffengesetzes 1996

3

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 19a.

Übermittlung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 15, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 19 a, durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 15,)“ durch das Zitat „(Paragraph 15, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wendung „Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ durch die Wendung „Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 16,Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz E-GovG gilt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 34, wird nach der Wendung „§§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz,“ die Wendung „hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler,“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56b

Verständigungspflicht der Strafgerichte“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13 aus 1945,.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
    1. Ziffer eins
      öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, dem Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,,
    bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11 a, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)“ ein Beistrich und die Wendung „über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 2, PStSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Absatz 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Absatz 2, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, Absatz 11, wird die Wendung „Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Der Text des Paragraph 56 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Paragraph 56 a, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigung gemäß Absatz 2, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Eine Übermittlung gemäß Absatz 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraph 124, StPO ermittelt worden sind.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 56 a, wird folgender Paragraph 56 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verständigungspflicht der Strafgerichte

Paragraph 56 b,

Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 58 a, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 5,, Paragraph 11 a, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 56 a,, Paragraph 56 b, samt Überschrift und Paragraph 58 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 33, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz E-GovG gilt.“

Artikel 3
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 h, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 h, Absatz 2, wird das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 durch das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3, 4 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 45, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 12 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12 h, Absatz eins, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 2 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer