211. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art."Art". | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Vereinsgesetzes 2002 |
2 | Änderung des Waffengesetzes 1996 |
3 | Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 |
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Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 19a. | Übermittlung personenbezogener Daten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 15, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 19a durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.“Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 19 a, durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 15)“ durch das Zitat „(§ 15 Abs. 1)“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 15,)“ durch das Zitat „(Paragraph 15, Absatz eins,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 6 wird die Wendung „Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch die Wendung „Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wendung „Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ durch die Wendung „Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 33 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 15, § 17 Abs. 4, § 19a samt Überschrift und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(16)Absatz 16,§ 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.“Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz E-GovG gilt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 34 wird nach der Wendung „§§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz,“ die Wendung „hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler,“ eingefügt.In Paragraph 34, wird nach der Wendung „§§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz,“ die Wendung „hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018, wird wie folgt geändert:Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 56b | Verständigungspflicht der Strafgerichte“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.“nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13 aus 1945,.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, dem Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11a Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)“ ein Beistrich und die Wendung „über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG)“ eingefügt.In Paragraph 11 a, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)“ ein Beistrich und die Wendung „über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 13 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz angefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz angefügt:
„Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.“„Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 PStSG“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 2, PStSG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Abs. 7 lautet:Paragraph 28, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.“Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Absatz 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Absatz 2, zu umfassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 33 Abs. 11 wird die Wendung „Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 11, wird die Wendung „Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Text des § 56a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem § 56a werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:Der Text des Paragraph 56 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Paragraph 56 a, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.Die Ermächtigung gemäß Absatz 2, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.“Eine Übermittlung gemäß Absatz 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraph 124, StPO ermittelt worden sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 56a wird folgender § 56b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56 a, wird folgender Paragraph 56 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verständigungspflicht der Strafgerichte
§ 56b.Paragraph 56 b,
Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB mitzuteilen.“ Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB mitzuteilen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 58a wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 58 a, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 62 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5, § 11a Z 2, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 7, § 56a, § 56b samt Überschrift und § 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 33 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 5,, Paragraph 11 a, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 56 a,, Paragraph 56 b, samt Überschrift und Paragraph 58 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 33, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz E-GovG gilt.“
Artikel 3
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;“Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12a Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a“ ersetzt.In Paragraph 12 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12h Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 12 h, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12h Abs. 2 wird das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 12 h, Absatz 2, wird das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 durch das Zitat „§ 12a Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3, 4 und 5 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 45 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 45, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 47 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 3 Abs. 1 Z 2a, § 12a Abs. 1 Z 1a, § 12d Abs. 1 Z 1, § 12h Abs. 1 Z 1 und 1a sowie Abs. 2 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 12 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12 h, Absatz eins, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 2 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer