BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Dezember 2021

Teil römisch eins

209. Bundesgesetz:

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1970/A Ausschussbericht 1135 Sitzung 131. Bundesrat:, Ausschussbericht 10786 Sitzung 934.)

209. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin“ durch den Ausdruck „vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, zweiter Satz wird der Ausdruck „Er/sie“ durch den Ausdruck „Er/Sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „in der Erklärung“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 55, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet“ folgende Aufzählung eingefügt:

                            „im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
                            im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
                            im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
                            im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
                            im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
                            im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
                            im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
                            im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
                            im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
                            im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
                            im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
                            im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
                            im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
                            im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
                            im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
                            im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
                            im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
                            im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
                            im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
                            im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 65, erster Satz wird der Ausdruck „der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ durch den Ausdruck „die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 85, Absatz 5, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreterin)“ durch den Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreter/in)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 96, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „der mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ durch den Ausdruck „der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 111, wird folgender Paragraph 112, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021,

Paragraph 112,

Die Paragraphen 13, 14, 15, Absatz 2, 55, Absatz eins, 65, 85, Absatz 5 und 96 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer