BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Dezember 2021

Teil I

206. Bundesgesetz:

Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

(NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)

206. Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

4

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

5

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 1
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 33 :,

„§ 33.

Nationales Schengener Informationssystem“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 35 :,

„§ 35.

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 36,, 37, 38 und 41.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39.

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 40 :,

„§ 40.

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 43, folgender Eintrag eingefügt:

„5a. Teil

Einreise-/Ausreisesystem

§ 43a.

Zentrale Zugangsstelle“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „sowie die erforderlichen Konkretisierungen“ durch die Wortfolge „und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen“ ersetzt und nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr);
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze);
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz);
    4. Ziffer 4
      der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 Sitzung 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 Sitzung 1, (im Folgenden EES-VO).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, wird der Absatz 3, durch folgende Absatz 3 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 3Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.
  2. Absatz 4Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Nationales Schengener Informationssystem

Paragraph 33,

Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der SIS-VO Grenze.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 34, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatz 2, bis 4.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Artikel 26, der SIS-VO Polizei und Justiz

Paragraph 35,

Einer Ausschreibung nach Artikel 26, der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Artikel 26, der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (Paragraph 172, StPO).“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 36,, 37 und 38 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 39 und 40 samt Überschriften lauten:

„Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Artikel 36, der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
  2. Absatz 2Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Artikel 37, Absatz 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Artikel 37, Absatz 3, der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Artikel 38, der SIS-VO Polizei und Justiz

Paragraph 40,

  1. Absatz einsErgibt eine Abfrage eine Sachenfahndungsausschreibung nach Artikel 38, der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates und liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Zwecke des Artikel 45, der SIS-VO Polizei und Justiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraphen 37, ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 verarbeitet werden, zuzugreifen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, lautet:

Paragraph 43,

Im Falle einer Auskunft nach Paragraph 44, DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Artikel 67, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Artikel 53, Absatz 2, der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die Paragraphen 43, Absatz 4 und 44 Absatz 2 und Absatz 3, DSG.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 43, wird folgender 5a. Teil eingefügt:

„5a. Teil

Einreise-/Ausreisesystem

Zentrale Zugangsstelle

Paragraph 43 a,

Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Artikel 29, Absatz 3, der EES-VO aus.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Paragraphen eins, Absatz eins und 1a, 3 Absatz 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 33,, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 79, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 36,, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 36,, 37, 38 und 41 außer Kraft. Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz eins, der EES-VO festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 111c Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,,“ durch die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,,“ ersetzt und am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 162, Absatz eins, ABGB oder Paragraph 111 c, AußStrG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 162, Absatz eins, ABGB, Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c AußStrG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, wird in Litera c, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 57, Absatz eins, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Namen der Eltern und Aliasdaten“ durch die Wortfolge „Namen der Eltern, Aliasdaten, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 57, Absatz eins, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    zur Sicherung des Wohls des Betroffenen eine gerichtliche Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB vorliegt;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „§ 162 Absatz eins, ABGB oder Paragraph 111 c, AußStrG“ durch die Wortfolge „§ 162 Absatz eins, ABGB oder gemäß den Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c AußStrG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 65, Absatz 6, wird nach dem Wort „Ausstellungsdatum“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Nummer“ die Wortfolge „sowie eine Kopie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54Die Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 35 Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, c und d, 57 Absatz eins, Ziffer 8 a und 9 sowie 65 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 85, festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFAVerfahrensgesetz (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Zitat „18 und 24“ durch das Zitat „18, 24, 26 und 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, Absatz 6, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Abweichend von Ziffer 3, sind Informationen betreffend ohne Befristung erworbene Rechte, die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung maßgeblich sind, 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres des Betroffenen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Sterbedatum,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Familienstand,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Papillarlinienabdrücke,“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung SISRückkehr sowie Daten gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung SISGrenze, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach dem Wort „Herkunftsstaat“ die Wortfolge „oder einen sonstigen Drittstaat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 27 Absatz eins, Ziffer 14 und der Schlussteil des Absatz eins, sowie 33 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die Paragraphen 23, Absatz 6 und 27 Absatz eins, Ziffer 4 a und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten einen Monat nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, werden nach Ziffer 20, folgende Ziffer 20 a bis 20c eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Rückführungsrichtlinie: die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 Sitzung 98 ff.;
  2. Ziffer 20 b
    Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 1;
  3. Ziffer 20 c
    Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 und 2a ersetzt:

  1. Ziffer 2
    gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
  2. Ziffer 2 a
    gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3,, 5 oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 a,, 3, 5 oder 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Artikel 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36, wird vor der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragraphenbezeichnung „§ 36. “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 20 a bis 20c, 11 Absatz eins, Ziffer 2 und 2a und Absatz 3,, 28 Absatz 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, wird in Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26 und 27 werden angefügt:

  1. Ziffer 26
    Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 1;
  2. Ziffer 27
    Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Behörden nach Absatz eins, sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 106, wird die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „den Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden“ ersetzt und wird die Wendung „nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigt“ durch die Wendung „oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 25 bis 27, 21 Absatz 2, Ziffer 6 und 98 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Paragraph 106, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a,, 5 und 5a eingefügt:

  1. Absatz 4 aVerordnung SIS-Grenze ist die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27.
  2. Absatz 5Verordnung SIS-Rückkehr ist die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 1.
  3. Absatz 5 aFreizügigkeitsrichtlinie ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAußer den in Artikel 11, Absatz 2, des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen sind bei der Einreise und der Ausreise die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, abzustempeln. Ausgenommen hiervon sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen eins, Absatz 4 a und 5 sowie 15 Absatz eins a, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 5 a und 12a Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 Sitzung 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 Sitzung 1, festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen darüber hinaus personenbezogene Daten eines Fremden im Schengener Informationssystem ermitteln, soweit sie diese zur Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, durch Erstreckung der Verleihung oder durch Anzeige gemäß den Paragraphen 57,, 58c und 59 benötigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 39 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27 festgelegten Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer