2. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das 4. COVIDDas Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 151 Abs. 52 wird das Wort In Artikel 151, Absatz 52, wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Absatzbezeichnung des durch das Jugendausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, angefügten Art. 151 Abs. 59 lautet Die Absatzbezeichnung des durch das Jugendausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, angefügten Artikel 151, Absatz 59, lautet „(59a)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 151 Abs. 65 wird jeweils das Wort In Artikel 151, Absatz 65, wird jeweils das Wort „der“ vor dem Ausdruck „Art. 19“ durch das Wort „des“, der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 151 Abs. 66 wird der Ausdruck In Artikel 151, Absatz 66, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ und der Ausdruck „1. Jänner 2021“ durch den Ausdruck „1. Juli 2021“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes
Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 entfällt.Paragraph eins, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, undin die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) zu stellen ist, und
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34 Abs. 1 AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“Das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,), eine Vernehmung (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (Paragraph 34, Absatz eins, AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 5, werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in Paragraph 2, festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 5“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „§§ 2, 3 und 5“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet: Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 7, der Bundeskanzler betraut.“
9.Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet: Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und des § 7 ist der Bundeskanzler betraut.“ Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 7, ist der Bundeskanzler betraut.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Paragraph 9, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die §§ 2, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 2,, 3 Absatz eins,, 5, 6 Absatz 2 und 8 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, außer Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 und 6 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, sind in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.
(7)Absatz 7Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 und 8 Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, (Verfassungsbestimmung) § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt: Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.“ Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 und 8 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020, ist in mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.“
Artikel III
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das 4. COVIDDas Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.“„Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 7, müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:Paragraph 15, Absatz 4 und 5 wird durch folgende Absatz 4 bis 8 ersetzt:
„(4)Absatz 4In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (Paragraph 11, Absatz eins,) oder ein Dreiersenat (Paragraph 12, Absatz eins,) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
(5)Absatz 5Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.Wenn ein Fünfersenat (Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Paragraph 12, Absatz 2,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
(6)Absatz 6Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.Wenn ein verstärkter Senat (Paragraph 13, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
(7)Absatz 7Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.Wenn die Vollversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
(8)Absatz 8Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 1 Z 4 entfällt.Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30 b, wird folgender Paragraph 30 c, samt Überschrift eingefügt:
„Aktenvorlage
§ 30c.Paragraph 30 c,
Das Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge „in nichtöffentlicher Sitzung“.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 35 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 35, lautet:
„Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 39, Absatz 2, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (§ 35 Abs. 2);“die Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen (Paragraph 35, Absatz eins,) oder das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ohne weiteres Verfahren aufzuheben ist (Paragraph 35, Absatz 2,);“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 40, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDie Verhandlung kann mit Einverständnis der Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit die Parteien nicht innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten angemessenen Frist widersprechen.“Die Verhandlung kann mit Einverständnis der Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit die Parteien nicht innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten angemessenen Frist widersprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 43 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:Paragraph 43, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 3a ersetzt:
„(3)Absatz 3Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer/von der Schriftführerin durch ihre Unterschriften zu beurkunden; wurde das Erkenntnis elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Senates und des Schriftführers/der Schriftführerin sowie der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Erkenntnisses treten. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer/von der Schriftführerin durch ihre Unterschriften zu beurkunden; wurde das Erkenntnis elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Senates und des Schriftführers/der Schriftführerin sowie der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Erkenntnisses treten. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.
(3a)Absatz 3 aDie schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 43, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in Anwesenheit von Parteien“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 43 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 43, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben bzw. wenn sie sich an einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht mehr beteiligen oder wenn die Beratung vertagt werden muss.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 43 Abs. 9 lautet:Paragraph 43, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Abs. 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.“Die Absatz 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 70 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 70, wird nach dem Ausdruck „§ 29“ der Ausdruck „ , § 30c“Paragraph 30 c, “, eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 79 Abs. 20 erster Satz entfällt die Wortfolge In Paragraph 79, Absatz 20, erster Satz entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 79 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 79, Absatz 20, wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“„§ 10 Absatz eins a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 79 Abs. 21 wird der Ausdruck In Paragraph 79, Absatz 21, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 79 wird folgender Abs. 22 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 treten in bzw. außer Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, treten in bzw. außer Kraft:
§ 5 und § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021;Paragraph 5 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 2/2021;
§ 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 bis 8, § 30c samt Überschrift, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 Z 1a, § 40 Abs. 6a, § 43 Abs. 3, 3a, 4, 5 und 9, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 4 und § 70 mit 1. Juli 2021. Die in der Geschäftsordnung (§ 19) zu treffenden näheren Regelungen zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4 bis 8, Paragraph 30 c, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 40, Absatz 6 a,, Paragraph 43, Absatz 3,, 3a, 4, 5 und 9, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 70, mit 1. Juli 2021. Die in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) zu treffenden näheren Regelungen zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.“
Van der Bellen
Kurz