197. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Z 4 lit. c sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.Im Paragraph 7, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, c, c, wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 735 Abs. 2 lautet:Paragraph 735, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofernDer die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 735 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 735 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 3 a, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 735 Abs. 3b lautet:Paragraph 735, Absatz 3 b, lautet:
„(3b)Absatz 3 b,Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 freigestellt werden.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 735 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:Im Paragraph 735, werden nach dem Absatz 3 b, folgende Absatz 3 c und 3 d eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c,Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 3,
(3d)Absatz 3 d,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 3 b, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Absatz 3,, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind.“
1f.Novellierungsanordnung 1f, Im § 735 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 747, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 750 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 750, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 750 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.Im Paragraph 750, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Absatz eins a, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 759 wird folgender § 760 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 759, wird folgender Paragraph 760, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,
§ 760.Paragraph 760,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, in Kraft:
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 750, Absatz eins a und Absatz 2,;
mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.mit 3. Dezember 2021 Paragraph 735, Absatz 2, 2 a, 3 a bis 3 d und 6,
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“Eine Verordnung nach Paragraph 735, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 376 Z 2 wird der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Z 5a“ ersetzt.Im Paragraph 376, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Z 5a“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 384, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 371 wird der Ausdruck „Art. 16“ durch den Ausdruck „Art. 19“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 371, wird der Ausdruck „"Art". 16“ durch den Ausdruck „"Art". 19“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 378, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – BKUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt. Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c, wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „LVG“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „LVG“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 258 Abs. 2 lautet:Paragraph 258, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofernDer die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“
2b.Novellierungsanordnung 2b, Im § 258 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.Im Paragraph 258, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
2c.Novellierungsanordnung 2c, Im § 258 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.Im Paragraph 258, Absatz 3 a, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.
2d.Novellierungsanordnung 2d, § 258 Abs. 3b lautet:Paragraph 258, Absatz 3 b, lautet:
„(3b)Absatz 3 b,Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Absatz 3, möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 freigestellt werden.“
2e.Novellierungsanordnung 2e, Im § 258 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:Im Paragraph 258, werden nach dem Absatz 3 b, folgende Absatz 3 c und 3 d eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c,Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 3,
(3d)Absatz 3 d,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 3 b, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Absatz 3,, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind.“
2f.Novellierungsanordnung 2f, Im § 258 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.Im Paragraph 258, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.In Paragraph 263, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 271, wird folgender Paragraph 272, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,§ 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2, 2 a, 3 a bis 3 d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“Eine Verordnung nach Paragraph 258, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“
Van der Bellen
Schallenberg