BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Oktober 2021

Teil römisch eins

189. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Lagergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1822/A Ausschussbericht 1070 Sitzung 125,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10753 Sitzung 931,, )

189. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Lagergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach Paragraph eins, eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
  2. Absatz 2,Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Absatz eins, zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen.
  3. Absatz 3,Soweit die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
  4. Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. Hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. 189 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1 Nr. 189 aus 2021, in Kraft.“

Van der Bellen

Schallenberg