(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich § 1 und § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich § 3 Abs. 2 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. Hinsichtlich § 3 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. Hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sowie mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.