BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. Oktober 2021

Teil römisch eins

186. Bundesgesetz:

Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 958 Ausschussbericht 1057 Sitzung 125,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10759 Sitzung 931,, )

186. Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs“.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 25 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638 aus 2004, über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 102 vom 07.04.2004, Seite 1“ durch die Wortfolge „Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019, Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 5, In den Paragraphen 2, Absatz 2 und 9 Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, entfallen nach dem Zitat „§ 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 163/1999“ der Beistrich und die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Unbeschadet des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen nach dem Zitat „§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994“ der Beistrich und die Wortfolge „in der geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 12, Absatz eins und 4, 21 Absatz 5, sowie 25 Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Betrag „1 090 €“ durch den Betrag „1 700 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und die Wortfolge „diesem Bundesminister“ durch die Wortfolge „diesem Bundesminister bzw. dieser Bundesministerin“ sowie die Wortfolge „Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 26/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen eins, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 8, tritt mit diesem Tag außer Kraft.“

Van der Bellen

Schallenberg