BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Oktober 2021

Teil römisch eins

181. Bundesgesetz:

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1843/A Sitzung 121,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10741 Sitzung 930,, )

181. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 71, lautet wie folgt:

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    2. Ziffer 2
      aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    3. Ziffer 3
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
    4. Ziffer 4
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
    5. Ziffer 5
      aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
    6. Ziffer 6
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
    7. Ziffer 7
      durch sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
    2. Ziffer 2
      für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
    3. Ziffer 3
      aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
    4. Ziffer 4
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,

Paragraph 103 a,

(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 71, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Schallenberg