181. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 71 lautet wie folgt:Paragraph 71, lautet wie folgt:
„§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
durch sonstige Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Nach § 103 wird folgender § 103a samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,
§ 103a.Paragraph 103 a,
(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 71 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 71, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Schallenberg