BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Oktober 2021

Teil römisch eins

180. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1039 Sitzung 121,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10734 Sitzung 930,, )

180. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 b, Absatz eins, eins a, eins b, und 1c lauten:

  1. Absatz eins,Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Dasselbe gilt,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, abgesondert wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, nicht mehr sichergestellt ist oder
    4. Ziffer 4
      für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
    Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen.
  2. Absatz eins a,Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit nach Absatz eins,, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Personengruppen. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Für eine nach dieser Bestimmung vereinbarte Sonderbetreuungszeit und Sonderbetreuungszeit nach Absatz eins, gilt insgesamt ein Höchstausmaß von drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. September 2021 und 31. Dezember 2021. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen.
  3. Absatz eins b,Dienstfreistellungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, Paragraph 1154 b, Absatz 5, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, Paragraph 8, Absatz 4, GAngG oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und 3, Absatz 2 und Absatz 4, UrlG für die in den Absatz eins, und 1a genannten Fälle, die im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, gelten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes als Sonderbetreuungszeiten im Sinne der Absatz eins, und 1a. Ansprüche nach Paragraph 16, UrlG bleiben in diesen Fällen unberührt. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, unterliegen.
  4. Absatz eins c,Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 50, angefügt:

  1. Ziffer 50
    Paragraph 18 b, Absatz eins, eins a, 1b und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. Juni 2023.“

Van der Bellen

Schallenberg