BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil römisch eins

18. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1111/A Ausschussbericht 493 Sitzung 69,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10505 Sitzung 917,, )

18. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, wird wie folgt geändert:

a) In Litera b, wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen „ ; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird“ eingefügt.

b) In Litera i, lautet der erste Satz:

„Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von Paragraph 26, Ziffer 5, umfasst ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
    2. Litera b
      Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
      Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 369, folgende Ziffer angefügt:

  1. Ziffer 370
    Paragraph 26, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der Litera b,, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt.“

Artikel 2
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 3 Ziffer 3, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie die Wortfolge „§ 3 Ziffer 4, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 4 e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Kraftfahrzeuge gelten:
    1. Ziffer eins
      Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
    2. Ziffer 2
      Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
    3. Ziffer 3
      Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
    Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967.
  2. Absatz 2,Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch drei des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Wurde für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen, sind für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967) sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
    1. Ziffer eins
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
    2. Ziffer 2
      Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist Paragraph 6, Absatz 8, nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Von der Normverbrauchsabgabe sind unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 befreit:
    1. Ziffer eins
      Ausfuhrlieferungen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Umsatzsteuergesetz 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Unionsgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz 1994) gelten.
    2. Ziffer 2
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt.
      1. Litera a
        In jenen Fällen, in denen der Steuerschuldner ein Unternehmer ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen.
      2. Litera b
        In allen übrigen Fällen muss die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen ab Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Nachdem die Bescheinigung vorgelegt wurde, hat das Finanzamt die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf der Frist.
    Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung verringert wird.
    1. Ziffer 3
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (Paragraph 12,) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
    2. Ziffer 2
      Fahrschulkraftfahrzeuge
    3. Ziffer 3
      Miet-, Taxi- und Gästewagen
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
    6. Ziffer 6
      Leichenwagen
    7. Ziffer 7
      Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
  4. Absatz 4,Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
    1. Ziffer eins
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,.
    2. Ziffer 2
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
    3. Ziffer 3
      Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, Umsatzsteuergesetz 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins,) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, Umsatzsteuergesetz 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Internationales Steuervergütungsgesetz zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.
  2. Absatz 2,Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  3. Absatz 3,Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 165 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  4. Absatz 4,Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch drei des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich.
  5. Absatz 5,Werden für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten kombinierten CO2-Emissionen maßgeblich. Für diese Kraftfahrzeuge sind für die Ermittlung der Steuer gemäß Absatz 3, als CO2-Abzugsbetrag ein Wert von 140 g/km und als Malusgrenzwert ein Wert von 238 g/km anzunehmen.
  6. Absatz 6,Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%.
    2. Ziffer 2
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.
    3. Ziffer 3
      Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch drei des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Absatz 2, zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Ziffer 2, für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%.
  7. Absatz 7,Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird der CO2-Abzugsbetrag nach Absatz eins, alle zwei Jahre jeweils um den Wert 2 abgesenkt. Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in Absatz 2 und 3 jährlich jeweils:
    • Strichaufzählung
      der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und
    • Strichaufzählung
      der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie
    • Strichaufzählung
      der Malusbetrag um den Wert 10 und
    • Strichaufzählung
      der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
    Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages gemäß Absatz 2 und 3 wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt. Zur Sicherstellung der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März 2024 die Entwicklung der CO2-Emissionen im Sektor Verkehr im Hinblick auf die Ausgestaltung des CO2-Abzugsbetrages ab 1. Jänner 2025 zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung einen Vorschlag zur Anpassung des CO2-Abzugsbetrages bis zum 31. Mai 2024, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025, dem Nationalrat vorzulegen.
    Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.
  8. Absatz 8,Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist die Steuer nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber gemäß Paragraph 3, befreit waren und Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind.
  9. Absatz 9,Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 3 Ziffer 3, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.“

Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    aus erneuerbaren Primärenergieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung. Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
  2. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Ziffer 5 und der Vergütung der Elektrizitätsabgabe nach Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“

Van der Bellen

Kurz