177. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Artikel 2: | Änderung des Fachhochschulgesetzes |
Artikel 3: | Änderung des Privathochschulgesetzes |
Artikel 4: | Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 5: | Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 6: | Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ |
Artikel 7: | Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 87 und 87a:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 87 und 87 a, :
„§ | 87. Verleihung akademischer Grade |
§Paragraph | 87a. Verleihung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 5 lautet:Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.“Die Paragraphen 88, 116 und 116 a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 6 entfällt Z 14.In Paragraph 20, Absatz 6, entfällt Ziffer 14,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 1 Z 9a wird das Zitat „§ 56 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 56 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a, wird das Zitat „§ 56 Absatz 3, durch das Zitat „§ 56 Absatz 5, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 Abs. 1 Z 10 wird die Zeichen- und Ziffernfolge „(§ 58)“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „(§§ 56 und 58)“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Zeichen- und Ziffernfolge „(Paragraph 58,)“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „(Paragraphen 56 und 58)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.“„Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des Paragraph 9, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 51 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 lautet:
Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 51 Abs. 2 Z 14g lautet:Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, lautet:
Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium „detailed field“ der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind – mit Ausnahme von § 71d – fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.“Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium „detailed field“ der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind – mit Ausnahme von Paragraph 71 d, – fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 51 Abs. 2 wird Z 23 durch folgende Z 23 und 23a ersetzt:In Paragraph 51, Absatz 2, wird Ziffer 23, durch folgende Ziffer 23 und 23 a ersetzt:
Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.”Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.”
12.Novellierungsanordnung 12, In § 51 Abs. 2 wird an Z 26 folgender Satz angefügt:In Paragraph 51, Absatz 2, wird an Ziffer 26, folgender Satz angefügt:
„Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsamen Studienprogrammen durchgeführt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 51 Abs. 2 wird an Z 27 folgender Satz angefügt:In Paragraph 51, Absatz 2, wird an Ziffer 27, folgender Satz angefügt:
„Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsam eingerichteten Studien durchgeführt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 54 Abs. 3 entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 54, Absatz 3, entfällt der vorletzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54 entfällt Abs. 6.In Paragraph 54, entfällt Absatz 6,
16.Novellierungsanordnung 16, § 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3)Absatz 3,Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(7)Absatz 7,Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 63a entfällt Abs. 6.In Paragraph 63 a, entfällt Absatz 6,
18.Novellierungsanordnung 18, In § 66 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:In Paragraph 66, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
(3b)Absatz 3 b,Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 70 Abs. 1 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 71b Abs. 1 wird in der Tabelle in der Zeile „Pharmazie“ vor der Zahl „1370“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.In Paragraph 71 b, Absatz eins, wird in der Tabelle in der Zeile „Pharmazie“ vor der Zahl „1370“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 71b Abs. 7 Z 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bedarf sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 71c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 71 c, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 71c Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 71 c, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.“In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 76 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 76, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Festlegung der Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift zu § 87 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 87, lautet:
„Verleihung akademischer Grade“
26.Novellierungsanordnung 26, § 87 Abs. 2 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen
von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 87a samt Überschrift lautet:Paragraph 87 a, samt Überschrift lautet:
„Festlegung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz eins,Wenn ein Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen zu verleihen ist.
(2)Absatz 2,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß Abs. 1 nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß Absatz eins, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3)Absatz 3,Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 92 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 92, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Rektorat ist berechtigt, Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, der Studienbeitrag auf deren Antrag erlassen werden kann.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 143 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 143, lautet:
„Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften“
30.Novellierungsanordnung 30, § 143 Abs. 41 und 42 lautet:Paragraph 143, Absatz 41 und 42 lautet:
„(41)Absatz 41,§ 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(42)Absatz 42,Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.“Der 3a. Abschnitt des römisch zwei. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis 71 d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 143 Abs. 77 lautet:Paragraph 143, Absatz 77, lautet:
„(77)Absatz 77,Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 143 Abs. 85 werden folgende Abs. 86 bis 92 angefügt:Dem Paragraph 143, Absatz 85, werden folgende Absatz 86 bis 92 angefügt:
„(86)Absatz 86,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5, § 6 Abs. 7, § 20 Abs. 6 Z 14, § 22 Abs. 1 Z 9a, § 25 Abs. 1 Z 10, § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz, § 46 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Z 10, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, § 54 Abs. 3 und 6, § 56, § 63a Abs. 6, § 66 Abs. 3a und 3b, § 70 Abs. 1, § 71b Abs. 1, § 71b Abs. 7 Z 5, § 71c Abs. 4 und 5a, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 87, § 87 Abs. 2, § 87a samt Überschrift, § 92 Abs. 2a sowie die Überschrift zu § 143 und § 143 Abs. 41, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 14,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, 11, 14 g, 23, 23 a, 26 und 27, Paragraph 54, Absatz 3 und 6, Paragraph 56,, Paragraph 63 a, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 3 a und 3 b, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 71 c, Absatz 4 und 5 a, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 87 a, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 a, sowie die Überschrift zu Paragraph 143 und Paragraph 143, Absatz 41, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(87)Absatz 87,Universitätslehrgänge gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß Paragraph 87 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
(88)Absatz 88,Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Abs. 87 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Absatz 87, ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
(89)Absatz 89,Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.
(90)Absatz 90,Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß § 54 Abs. 6 in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 54, Absatz 6, in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
(91)Absatz 91,Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.
(92)Absatz 92,Die Rektorate der betreffenden Universitäten sind ermächtigt, in den in dieser Bestimmung genannten Studienfeldern jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.
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Universität
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Studienfeld
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Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger
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Universität Wien
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Bildende Kunst
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300
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Musik und darstellende Kunst
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590
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Muttersprache
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520
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Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde
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620
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Soziologie und Kulturwissenschaften
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830
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Chemie
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250
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Universität Graz
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Umweltschutz, allgemein
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380
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Universität für Bodenkultur Wien
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Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz
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280
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Universität Linz
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Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern
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170
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Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der § 9 betreffende Eintrag:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Paragraph 9, betreffende Eintrag:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 2 dritter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Studiengänge“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Studiengänge“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfällt Z 11.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt Ziffer 11,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.In Paragraph 3 a, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Lehrgänge zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „Lehrgänge zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 5 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Hochschullehrgänge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3)Absatz 3,Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Hochschullehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrganges festzusetzen.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung
zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
(8)Absatz 8,Den Absolventinnen und Absolventen
von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsgsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
(9)Absatz 9,Wenn Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.Wenn Absatz 8, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(10)Absatz 10,Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Fachhochschule und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 3 Z 4 und 10 werden die Wortfolge „Lehrgängen zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4 und 10 werden die Wortfolge „Lehrgängen zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 12 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 12, werden die folgenden Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
(4)Absatz 4,Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 3, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 13a.Paragraph 13 a,
Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 23a wird nach der Zeichen- und Ziffernfolge „§ 4 Abs. 11,“ die Zeichen- und Ziffernfolge „des § 11,“ eingefügt.In Paragraph 23 a, wird nach der Zeichen- und Ziffernfolge „§ 4 Absatz 11,,“ die Zeichen- und Ziffernfolge „des Paragraph 11,,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 10 und 11, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4 und 10, Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraph 13 a, samt Überschrift sowie Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 27 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18,Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
(19)Absatz 19,Die Zulassung zu einem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß Abs. 18 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung aufgenommen wurden, haben den Lehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“Die Zulassung zu einem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß Absatz 18, ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung aufgenommen wurden, haben den Lehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Privathochschulgesetzes
Das Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird die Abkürzung „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolgen „Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Abkürzung „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolgen „Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3,Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(4)Absatz 4,Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind unbegrenzt möglich.
(5)Absatz 5,Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 wird nach der Wortfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.In Paragraph 9, wird nach der Wortfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 6 wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2001,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 6, wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 10 a und 10 b samt Überschriften eingefügt:
„Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Privathochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Hochschullehrgänge zur Weiterbildung einzurichten, und Privatuniversitäten sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Universitätslehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten gelten als außerordentliche Studien analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG.Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten gelten als außerordentliche Studien analog zu Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 20, UG.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in § 2 genannten Studien erfolgen.Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in Paragraph 2, genannten Studien erfolgen.
(4)Absatz 4,Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als Bachelorstudien und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(5)Absatz 5,Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für die Zulassung
zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
(8)Absatz 8,Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(9)Absatz 9,Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:
Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs;
Dauer des Lehrgangs in Semestern.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Universitätslehrgängen
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Den Absolventinnen und Absolventen
von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;
von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;
von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;
von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
(2)Absatz 2,Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 lauten:
Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.“Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
hinsichtlich der in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;“hinsichtlich der in den Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 14 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 6, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(9)Absatz 9,Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.
(10)Absatz 10,Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 3 Abs. 4 PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 26 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Paragraph 26, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 26a. Lehrgänge zur Weiterbildung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:
Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Akkreditierungsverfahren und Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 erster Satz lautet:Paragraph 21, erster Satz lautet:
„Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;“Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG, von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 9, FHG und von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, HG;“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Lehrgänge zur Weiterbildung
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat zunächst der Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Die Prüfbereiche umfassen jedenfalls:
Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
Verfahren zur Validierung;
Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.
(4)Absatz 4,Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Überprüfungsverfahrens zu treffen sind.
(5)Absatz 5,Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Abs. 3 entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, dieWerden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Absatz 3, entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die
als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, erfolgt dies nicht, ist die Durchführung des Lehrganges mit Bescheid zu untersagen;
nicht als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, ist die Durchführung des Lehrganges per Bescheid zu untersagen.
(6)Absatz 6,Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 26, Absatz 6, gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr in den Lehrgang aufgenommen werden. Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden des betreffenden Lehrganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Finanzierung auslaufender Lehrgänge ist von der Bildungseinrichtung zu tragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 24 Abs. 5 ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß § 14 Abs. 9 PrivHG beendet haben.“Paragraph 24, Absatz 5, ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß Paragraph 14, Absatz 9, PrivHG beendet haben.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Z 15 und Z 16, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 erster Satz, § 22 Abs. 2 Z 5, § 26a samt Überschrift sowie § 36 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15 und Ziffer 16,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 26 a, samt Überschrift sowie Paragraph 36, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 52a betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 52 a, betreffende Zeile:
„§ | 52a. Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 82f betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 82 f, betreffende Zeile:
„§ | 82f. Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020“82f. Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 101/2020“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.“„Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,) bleiben unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des privaten und öffentlichen Rechts zu schließen und an von diesen Rechtspersonen initiierten Förderprogrammen teilzunehmen,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 4 wird nach der Wendung „Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern“ das Wort „und“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach der Wendung „Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern“ das Wort „und“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt und haben die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Anerkannte Studienangebote haben die Bezeichnung „Privater Hochschullehrgang“ im Namenszug des Studienangebots anzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Hochschullehrgangs oder die Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung anzuzeigen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Änderung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Änderung entgegenstehen. Mit der Anzeige sind allfällige Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 6 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 6, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 9 wird das Wort „Mindeststudiendauer“ durch die Wendung „vorgesehene Studiendauer“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 9, wird das Wort „Mindeststudiendauer“ durch die Wendung „vorgesehene Studiendauer“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 2a zweiter Satz wird nach dem Wort „Hochschulrat“ die Wendung „(mit Ausnahme des Mitglieds gemäß § 12 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2 a, zweiter Satz wird nach dem Wort „Hochschulrat“ die Wendung „(mit Ausnahme des Mitglieds gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,)“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 2a Z 6 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wendung „sowie Lehrbeauftragte“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Österreich“ die Wendung „sowie Lehrbeauftragte“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; dem Abs. 5 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt; dem Absatz 5, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 1 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:
Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit,“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 18 Abs. 1a wird die Wendung „Forschungs- und Lehrbetrieb“ durch die Wendung „Forschungs- bzw. Lehrbetrieb“ sowie die Wendung „Hochschule in der Forschung und in der Lehre“ durch die Wendung „Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins a, wird die Wendung „Forschungs- und Lehrbetrieb“ durch die Wendung „Forschungs- bzw. Lehrbetrieb“ sowie die Wendung „Hochschule in der Forschung und in der Lehre“ durch die Wendung „Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 25 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, dritter bis fünfter Satz lautet:
„Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 35 Z 15 wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wendung „Bachelorstudien für das Lehramt“ die Wendung „sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ eingefügt.In Paragraph 35, Ziffer 15, wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wendung „Bachelorstudien für das Lehramt“ die Wendung „sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 35 Z 16 wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.In Paragraph 35, Ziffer 16, wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 35 Z 22 wird die Wendung „oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“ durch die Wendung „ , für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede zu den bzw. zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.In Paragraph 35, Ziffer 22, wird die Wendung „oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“ durch die Wendung „ , für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede zu den bzw. zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 35 Z 27 lautet:Paragraph 35, Ziffer 27, lautet:
Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 64 verliehen werden.“Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß Paragraph 64, verliehen werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 35 Z 31, § 39b Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 1 wird nach der Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.In Paragraph 35, Ziffer 31,, Paragraph 39 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 53, Absatz eins, wird nach der Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 38 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „ , wobei durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann“In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „ , wobei durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann“
22.Novellierungsanordnung 22, § 38 Abs. 1a Z 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer eins, lautet:
Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 38 Abs. 1a Z 3 entfällt.Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 38 Abs. 2 wird die Wendung „mindestens 60 und höchstens 80“durch die Zahl „60“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wendung „mindestens 60 und höchstens 80“durch die Zahl „60“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 38a Abs. 1 entfällt und § 38a Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.Paragraph 38 a, Absatz eins, entfällt und Paragraph 38 a, Absatz 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 38a Abs. 1 (neu) entfällt der vierte und fünfte Satz.In Paragraph 38 a, Absatz eins, (neu) entfällt der vierte und fünfte Satz.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 38a Abs. 2 (neu) wird nach der Wendung „für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität“ eingefügt und die Wendung „mindestens 90“ durch die Zahl „60“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 2, (neu) wird nach der Wendung „für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität“ eingefügt und die Wendung „mindestens 90“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 39 Abs. 1 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen sowie
in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht sowie Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 39 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.“Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (Paragraph 33,) einzubinden.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 39b Abs. 6 wird nach dem Wort „Fachhochschulen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.In Paragraph 39 b, Absatz 6, wird nach dem Wort „Fachhochschulen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 41 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bachelorstudien“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird vor dem Wort „Bachelorstudien“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 42 Abs. 5 wird vor dem Wort „Lehramtsstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz 5, wird vor dem Wort „Lehramtsstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 42 Abs. 13 wird durch folgende Abs. 13 und 14 ersetzt:Paragraph 42, Absatz 13, wird durch folgende Absatz 13 und 14 ersetzt:
„(13)Absatz 13,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich
der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),
der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht sowie
der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik
durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Ziffer 5, der Grundsatz des Paragraph 7, Absatz 3 a, zu beachten ist.
(14)Absatz 14,Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a hat abweichend von § 17 Abs. 8 durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung gemäß § 39b in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis 1. März des Kalenderjahres, in welchem bis 30. Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.“Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, hat abweichend von Paragraph 17, Absatz 8, durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 39 b, in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis 1. März des Kalenderjahres, in welchem bis 30. Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.“
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,In der Satzung kann vorgesehen werden, dass eine Gesamtbeurteilung im studienabschließenden Zeugnis aufzunehmen ist. Näheres ist in der Satzung zu regeln.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „elementarpädagogischen“ die Wendung „oder sozialpädagogischen“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 2, wird nach dem Wort „elementarpädagogischen“ die Wendung „oder sozialpädagogischen“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift zu § 52a wird vor dem Wort „Masterstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 52 a, wird vor dem Wort „Masterstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 52a Abs. 1 wird nach der Wendung „Die Zulassung zu einem“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.In Paragraph 52 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „Die Zulassung zu einem“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 52a Abs. 3 entfällt.Paragraph 52 a, Absatz 3, entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 52a Abs. 4 wird die Wendung „§ 38a Abs. 3 bzw. 4“ durch die Wendung „§ 38a Abs. 2 bzw. 3“ ersetzt.In Paragraph 52 a, Absatz 4, wird die Wendung „§ 38a Absatz 3, bzw. 4“ durch die Wendung „§ 38a Absatz 2, bzw. 3“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 52e Abs. 1 wird die Wendung „für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen“ durch die Wendung „für ordentliche Lehramtsstudien oder ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 52 e, Absatz eins, wird die Wendung „für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen“ durch die Wendung „für ordentliche Lehramtsstudien oder ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 52f Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2b ersetzt:Paragraph 52 f, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 2 b ersetzt:
„(2)Absatz 2,Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
(2a)Absatz 2 a,Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:
Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist
die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;
im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.
(2b)Absatz 2 b,Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.“Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 52f Abs. 3 wird folgender Abs. 3a bis 3c eingefügt:Nach Paragraph 52 f, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3b)Absatz 3 b,Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.
(3c)Absatz 3 c,Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.“Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 52f Abs. 4 lautet:Paragraph 52 f, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
hat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;
kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht sowie den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik festlegen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 59 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 61 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; dem § 61 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; dem Paragraph 61, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 61 Abs. 2 wird die Wendung „Abs. 1 Z 3, 4, und 6“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 2, wird die Wendung „Abs. 1 Ziffer 3, 4,, und 6“ durch die Wendung „Abs. 1 Ziffer 3, 4, 6 und 8 ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Satzung kann zum Schutz werdender oder stillender Mütter festgelegt werden, dass einzelne oder alle Bestimmungen des 3. Abschnitts (§ 3 bis § 9) des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, hinsichtlich bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen für Studierende sinngemäß anwendbar sind.“In der Satzung kann zum Schutz werdender oder stillender Mütter festgelegt werden, dass einzelne oder alle Bestimmungen des 3. Abschnitts (Paragraph 3 bis Paragraph 9,) des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, hinsichtlich bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen für Studierende sinngemäß anwendbar sind.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen
als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
zu verleihen.
(2)Absatz 2,Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,
als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,
als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
zu verleihen.
(3)Absatz 3,Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(4)Absatz 4,Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“Wenn die Absatz eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Mastergrad“ durch die Wendung „akademischen Grad“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 2, wird das Wort „Mastergrad“ durch die Wendung „akademischen Grad“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 70 wird die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 bis 3“ durch die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.In Paragraph 70, wird die Wendung „gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 durch die Wendung „gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 a ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 80 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 52a und den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 7, § 9 Abs. 6 Z 6a, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2a und 5, § 17 Abs. 1 Z 7, § 18 Abs. 1a, § 25 Abs. 2, § 35 Z 15, Z 16, Z 22, Z 27 und Z 31, § 38 Abs. 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2, § 38a, § 39 Abs. 1, 3, 3a, 4, 5 und 7, § 39b Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 5, 13, und 14, § 46 Abs. 9, § 52 Abs. 2, Überschrift des § 52a, § 52a Abs. 1 und 4, § 52e Abs. 1, § 52f Abs. 2 bis 2b und 3a bis 4, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2, § 63 Abs. 6, § 64, § 65 Abs. 2, § 70 sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 38 Abs. 1a Z 3 und § 52a Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 52 a und den Paragraph 82 f, betreffenden Zeilen sowie Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6 a,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 2 a und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 35, Ziffer 15,, Ziffer 16,, Ziffer 22,, Ziffer 27 und Ziffer 31,, Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 38 a,, Paragraph 39, Absatz eins, 3, 3 a, 4, 5 und 7, Paragraph 39 b, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 5, 13,, und 14, Paragraph 46, Absatz 9,, Paragraph 52, Absatz 2,, Überschrift des Paragraph 52 a,, Paragraph 52 a, Absatz eins und 4, Paragraph 52 e, Absatz eins,, Paragraph 52 f, Absatz 2 bis 2 b und 3 a bis 4, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 6,, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 70, sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 52 a, Absatz 3, sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.
Änderungen der Curricula, die aufgrund § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.Änderungen der Curricula, die aufgrund Paragraph 38, Absatz 2, sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. Paragraph 38, Absatz 2, sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.
Hochschullehrgänge gemäß § 39 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
Die Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind bis 30. Juni 2022 zu erlassen.
Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Z 3 aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Ziffer 3, aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.
Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 und 3. Abschnitt der Anlage in der Fassung vor BGBl. I Nr. 177/2021 können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.Studien gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins a, Ziffer 3 und 3, Abschnitt der Anlage in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß § 38 Abs. 1a Z 3 gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.“Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3, gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins a, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.“
56.Novellierungsanordnung 56, In der Anlage entfällt in Abschnitt 1.1. (Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) in Unterabschnitt c) die Wendung „bis 80“.
57.Novellierungsanordnung 57, In der Anlage wird in Abschnitt 1.2. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) im letzten Satz das Wort und die Zahl „mindestens 90“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Der 3. Abschnitt der Anlage (Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe [Allgemeinbildung] in nur einem Unterrichtsfach) entfällt.
59.Novellierungsanordnung 59, In der Anlage wird in Abschnitt 4.3. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) und in Abschnitt 5.3. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) jeweils in den Unterabschnitten b) das Wort „Spezialisierungen“ durch das Wort „Schwerpunkte“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“
Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996),
BGBl. Nr. 178/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996), , Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (Diplomatische Akademie-Gesetz – DA-G)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule künstlerischer Richtung“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder Hochschule künstlerischer Richtung“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 23, und § 26 wird jeweils der Ausdruck „auswärtige“ durch den Ausdruck „europäische und internationale“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23,, und Paragraph 26, wird jeweils der Ausdruck „auswärtige“ durch den Ausdruck „europäische und internationale“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Kultur“ angefügt.Dem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Kultur“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „und Beamte“ der Ausdruck „Beamtinnen“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „und Beamte“ der Ausdruck „Beamtinnen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „insbesondere Diplomaten“ die Wortfolge „und Diplomatinnen“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „insbesondere Diplomaten“ die Wortfolge „und Diplomatinnen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 entfallen die Absatzbezeichnung und der Abs. 2.In Paragraph 3, entfallen die Absatzbezeichnung und der Absatz 2,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Absolventen“ die Wortfolge „und Absolventinnen“ und nach dem Ausdruck „(M.A.I.S.)“ die Wortfolge „ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Wort „Absolventen“ die Wortfolge „und Absolventinnen“ und nach dem Ausdruck „(M.A.I.S.)“ die Wortfolge „ist einem Master im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichwertig und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 11 Z 2 und § 30 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Abschluß“ durch den Ausdruck „Abschluss“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Abschluß“ durch den Ausdruck „Abschluss“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 3a wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch den Ausdruck „UG“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,“ durch den Ausdruck „UG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 wird nach der Wortfolge „kann mit“ die Wortfolge „national und international anerkannten Universitäten“ und vor dem Wort „wissenschaftlichen“ das Wort „anderen“ eingefügt.In Paragraph 6, wird nach der Wortfolge „kann mit“ die Wortfolge „national und international anerkannten Universitäten“ und vor dem Wort „wissenschaftlichen“ das Wort „anderen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Z 1 wird das Wort „Gemeinsame“ durch das Wort „gemeinsame“ ersetzt und vor dem Beistrich die Wortfolge „mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind“ eingefügt.In Paragraph 6, Ziffer eins, wird das Wort „Gemeinsame“ durch das Wort „gemeinsame“ ersetzt und vor dem Beistrich die Wortfolge „mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem Generalsekretär“ die Wortfolge „bzw. der Generalsekretärin“, nach der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „bzw. der Bundeskanzlerin“ und jeweils nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt sowie das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „Vorsitzendem bzw. Vorsitzender“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „dem Generalsekretär“ die Wortfolge „bzw. der Generalsekretärin“, nach der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „bzw. der Bundeskanzlerin“ und jeweils nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt sowie das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „Vorsitzendem bzw. Vorsitzender“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „einen stellvertretenden Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. eine stellvertretende Vorsitzende“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „einen stellvertretenden Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. eine stellvertretende Vorsitzende“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 9 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dessen Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. dessen Vorsitzender“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“, sowie jeweils nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und jeweils nach der Wortfolge „der stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „dessen Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. dessen Vorsitzender“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“, sowie jeweils nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und jeweils nach der Wortfolge „der stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „eines Wirtschaftsprüfers“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „eines Wirtschaftsprüfers“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 10 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 10 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“, nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ und nach der Wortfolge „für Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“, nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ und nach der Wortfolge „für Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 10 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 10 Abs. 3 wird nach den Wortfolgen „des Bundesministers“ und „dem Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach den Wortfolgen „des Bundesministers“ und „dem Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 11 Z 3 wird vor dem Beistrich die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.In Paragraph 11, Ziffer 3, wird vor dem Beistrich die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 11 Z 4 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 11, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 12 wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach dem Wort „Er“ die Wortfolge „bzw. sie“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. einer stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 12, wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach dem Wort „Er“ die Wortfolge „bzw. sie“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. einer stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“, nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“, nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zum Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Zum Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mit dem Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „dem stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. der Vorsitzenden“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „mit dem Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „dem stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. der Vorsitzenden“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 14 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 14, wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 14 Z 3 und § 19 wird jeweils das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 19, wird jeweils das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 14 Z 5 wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.In Paragraph 14, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 15 wird nach der Wortfolge „den Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.In Paragraph 15, wird nach der Wortfolge „den Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „zu Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „zu Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „nebenberuflichen Lektoren“ die Wortfolge „und Lektorinnen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „nebenberuflichen Lektoren“ die Wortfolge „und Lektorinnen“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 16 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „Sie sind Universitätsprofessoren“ die Wortfolge „und Universitätsprofessorinnen“ eingefügt sowie das Wort „Wissenschafter“ durch die Wortfolge „Wissenschafter und Wissenschafterinnen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „Sie sind Universitätsprofessoren“ die Wortfolge „und Universitätsprofessorinnen“ eingefügt sowie das Wort „Wissenschafter“ durch die Wortfolge „Wissenschafter und Wissenschafterinnen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 16 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 16 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 17 wird in Abs. 1 das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt; in Abs. 2 wird das Wort „Dienstverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ und das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt.In Paragraph 17, wird in Absatz eins, das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt; in Absatz 2, wird das Wort „Dienstverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ und das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „öffentlich-rechtliche Bedienstete“ die Wortfolge „oder Vertragsbedienstete“, nach der Wortfolge „als Direktor“ die Wortfolge „bzw. Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretender Direktor“ die Wortfolge „bzw. stellvertretende Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „öffentlich-rechtliche Bedienstete“ die Wortfolge „oder Vertragsbedienstete“, nach der Wortfolge „als Direktor“ die Wortfolge „bzw. Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretender Direktor“ die Wortfolge „bzw. stellvertretende Direktorin“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 18 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 18 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „den Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „den Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 19 wird nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. von der Vorsitzenden“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ sowie jeweils nach der Wortfolge „den Direktor“ und „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.In Paragraph 19, wird nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. von der Vorsitzenden“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ sowie jeweils nach der Wortfolge „den Direktor“ und „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 20 Abs. 2 zweiter Satz und in Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „und Teilnehmerinnen“ und in § 20 Abs. 3 nach der Wortfolge „gewählten Vertreter“ die Wortfolge „und Vertreterinnen“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz und in Absatz 3, wird jeweils nach der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „und Teilnehmerinnen“ und in Paragraph 20, Absatz 3, nach der Wortfolge „gewählten Vertreter“ die Wortfolge „und Vertreterinnen“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „von einem Wirtschaftsprüfer“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt sowie das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „von einem Wirtschaftsprüfer“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt sowie das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 23 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 23, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 26 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt und das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt und das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 26 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, die §§ 2 bis 4, die §§ 6 bis 20, § 22 Abs. 2, § 23, § 26, § 29, § 30 sowie § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33a außer Kraft.“Der Titel, die Paragraphen 2 bis 4, die Paragraphen 6 bis 20, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 26,, Paragraph 29,, Paragraph 30, sowie Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 33 a, außer Kraft.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 29 wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.In Paragraph 29, wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 33a entfällt.Paragraph 33 a, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 34 wird durch folgenden § 34 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 34, wird durch folgenden Paragraph 34, samt Überschrift ersetzt:
„Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 23, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und
im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betraut.“
Artikel 7
Änderung des COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins,, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
(3)Absatz 3,In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Abs. 1 befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.In Abweichung von Paragraph 109, Absatz 2 und von Paragraph 109, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Absatz eins, befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
(4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1 bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.“Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz