BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. August 2021

Teil I

172. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998

(NR: GP XXVII IA 1251/A AB 879 S. 113. BR: 10649 AB 10666 S. 927.)

172. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins, sowie Absatz 6, Einleitungssatz und letzter Satz, Absatz 9, erster Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz und zweiter Satz sowie Absatz 4, Einleitungssatz, Paragraph 12 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 5, Einleitungssatz sowie Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 10, Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „von der Österreichischen Ärztekammer“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 9, zweiter Satz, Paragraph 11 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Homepage der Österreichischen Ärztekammer“ durch die Wortfolge „einer Homepage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 10 und Absatz 11, zweiter Satz sowie Paragraph 10, Absatz 12, wird die Wortfolge „hat die Österreichische Ärztekammer“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „der Österreichischen Ärztekammer“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung, der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ist in“ die Wortfolge „anzuerkennenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist innerhalb eines Monats von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12 a, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats von der/vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats von der Leiterin/vom Leiter des Lehrambulatoriums schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsInnerhalb des siebenjährigen Wirksamkeitszeitraums der Anerkennung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 13, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a, sind die Voraussetzungen der Anerkennung oder der Bewilligung anhand der von der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, festgelegten Kriterien laufend zu evaluieren. Sofern eine über den Wirksamkeitszeitraum hinausgehende weitere durchgehende Anerkennung oder Bewilligung angestrebt wird, ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Anerkennung oder Bewilligung ein Antrag auf Erteilung einer siebenjährigen Verlängerung einzubringen. Diesfalls ist im Rahmen eines Rezertifizierungsverfahrens anhand der Evaluierungsergebnisse und allfällig eingetretener Veränderungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Bewilligung zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13 b, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraphen 9,, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a unter Berücksichtigung von Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3, sowie“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13 b, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „12, 12a, 13, 13a“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsZuständige Behörde für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat in den Verfahren gemäß den Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben. Die Behörde hat die Österreichische Ärztekammer vom Verfahrensergebnis abschriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns in den Verfahren gemäß den Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 27, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 27, Absatz 13, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat den
    1. Ziffer eins
      Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
    2. Ziffer 2
      Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften

über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 12 a, Absatz 9,) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.

  1. Absatz 2Aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins,) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer),
    7. Ziffer 7
      Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
    8. Ziffer 8
      Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
    9. Ziffer 9
      Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
    10. Ziffer 10
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    11. Ziffer 11
      Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
    12. Ziffer 12
      ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
    13. Ziffer 13
      Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
    15. Ziffer 15
      Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
    16. Ziffer 16
      Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
    17. Ziffer 17
      Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
  2. Absatz 3Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 12 a, Absatz 9,) sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Beginn, Änderung und Abschluss der Basisausbildung,
    2. Ziffer 2
      Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und
    3. Ziffer 3
      Beginn, Änderung und Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  3. Absatz 4Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  4. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 38, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
    2. Ziffer 2
      die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
    3. Ziffer 3
      die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
  2. Absatz 4Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 117 b, Absatz eins, entfällt Ziffer 17.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7, entfällt der Ausdruck „12, 12a,“ sowie „, Paragraph 39, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Verfahren und Besorgung von Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13 und 13a einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 117 c, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    elektronische Zurverfügungstellung der in Paragraph 27 a, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 117 c, Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63,“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 117 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aÜber Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Absatz eins, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „6a Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 13, 13a,“ und nach dem Ausdruck „37,“ wird der Ausdruck „39 Absatz 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,) für die Angelegenheiten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraphen 9,, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a unter Berücksichtigung von Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 3,,“

Novellierungsanordnung 28a, Paragraph 118 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und nach Einholung von Stellungnahmen der Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQmed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
    3. Ziffer 3
      das von der ÖQmed zu führende Qualitätsregister

für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.“

Novellierungsanordnung 28b, Paragraph 118 e, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern, in deren Ländern die Ordinationsstätten und Gruppenpraxen ihren Sitz und Standort haben, anonymisiert zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 125, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 39 Absatz 2, als erste Instanz,
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35 und 38 Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    die Teilnahme an Visitationen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 195 f, samt Überschrift lautet:

„Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 f,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind bei der Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz eins und 103 B-VG an die Weisungen der zuständigen Landeshauptfrau/des zuständigen Landeshauptmannes und der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Erlassung von Verordnungen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 244, werden folgende Paragraphen 245 und 246 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,

Paragraph 245,

  1. Absatz einsBei den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz 8, anhängige Verfahren sind von der Österreichischen Ärztekammer bis 31. Dezember 2022 fortzuführen.
  2. Absatz 2Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 12 und 12a sind als Verfahren im übertragenen Wirkungsbereich fortzuführen.
  3. Absatz 3Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 12, 12a, 13 und 13a sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
  4. Absatz 4Bei der Bundesministerin/Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, sind mit 1. Jänner 2023 von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann fortzuführen.
  5. Absatz 5Für die Vollziehung von anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, darf die Österreichische Ärztekammer bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, Bearbeitungsgebühren entsprechend Paragraph 4 und Anhang, Punkt 3 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung der 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), einheben.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das System der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren und dem Nationalrat bis 30. Juni 2022 einen Bericht zu erstatten. Davon ist die Bundes-Zielsteuerungskommission in Kenntnis zu setzten. Eine Neuerlassung oder Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, in Geltung stehenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 118 c, darf nur mit Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner erfolgen. Kommt keine Zustimmung aller Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner zustande und wird bis zum 31. Dezember 2022 von der Österreichischen Ärztekammer keine neue Verordnung erlassen oder die bestehende Verordnung nicht verlängert, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, auf die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über. Gleiches gilt für die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung.
  7. Absatz 7Paragraph 117 c, Abs. l Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021, geltenden Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 4, sind ab dem 1. Jänner 2024 von der zuständigen Bundesministerin/vom zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,

Paragraph 246,

  1. Absatz einsParagraph 27, Absatz 10,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 125, Absatz 4, treten rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 10, Absatz eins und 12, Paragraph 11, Absatz 6 und 7, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 4 und 8, Paragraph 12 a, Absatz eins,, 5 und 9, Paragraph 13, Absatz eins,, 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 13 b,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 117 c, Absatz eins a,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins und 1a, Paragraph 118 c, Absatz eins,, Paragraph 118 e, Absatz 5,, Paragraph 195 f, samt Überschrift und Paragraph 245, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 13, letzter Satz und Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 17, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 13 b, Ziffer 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 117 c, Absatz eins a,, Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins a, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz