170. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden170. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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Artikel 4
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
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Artikel 5
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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Artikel 6
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Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
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Artikel 7
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Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
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Artikel 8
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Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 werden die letzten beide Sätze durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 6, Absatz 2, werden die letzten beide Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 lit. p wird nach dem Wort In Paragraph 8, Litera p, wird nach dem Wort „Schulnachricht“ der Klammerausdruck „(8. Schulstufe)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:In Paragraph 8, wird am Ende der Litera q, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera r, angefügt:
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort „Verkehrserziehung“ durch die Wendung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Wendung „Bildnerisches Gestalten“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, lautet:
„(2)Absatz 2Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;
als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21b Abs. 1 lautet:Paragraph 21 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Mittelschule sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 sowie in § 39 Abs. 1a wird das Wort In Paragraph 28, Absatz eins, sowie in Paragraph 39, Absatz eins a, wird das Wort „Berufsorientierung“ jeweils durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ und wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“, das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ sowie die Wendung „Musikerziehung, Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung“ sowie die Wendung „Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 79 Abs. 1 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:In Paragraph 79, Absatz eins, wird nach Ziffer eins a, folgende Ziffer eins b, eingefügt:
Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 79 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung In Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „für Inklusive Elementarpädagogik (Abs. 1 Z 1)“„für Inklusive Elementarpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch die Wendung „und der Aufbaulehrgänge“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 130b wird die Jahreszahl In Paragraph 130 b, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 131 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und r, § 130b und § 132c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Litera p,, q und r, Paragraph 130 b und Paragraph 132 c, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 79 Abs. 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 79, Absatz 2, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins b, tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
§ 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung In Paragraph 132 c, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die BundesministeriengesetzDas Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes oder § 7 Z 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes oder Paragraph 7, Ziffer 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Pfingstferien“ die Wortfolge „ , der Herbstferien“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 entfällt.Paragraph 22 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 wird die Wendung In Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, wird die Wendung „außer wenn in einem Semesterzeugnis der vorangegangenen Schulstufe“ jeweils durch die Wendung „außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 30 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.“„Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Ziffer 3, in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Ziffer 4, Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Ziffer 4, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Dem Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform für einzelne Klassen oder Sprachgruppen auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2.“Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform für einzelne Klassen oder Sprachgruppen auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt “,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 37 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „sowie an zweisprachigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins a, findet auf den monologischen Prüfungsteil Ziffer 4, sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 38 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 38, Absatz 4, wird die Wendung „das zuständige Regierungsmitglied“ durch die Wendung „den zuständigen Bundesminister“ und die Wendung „des zuständigen Regierungsmitglieds“ durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 39 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wendung In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt die Wendung „ , des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 42, Absatz 4, wird die Wendung „§ 35 Abs. 2 Z 3 und 5“„§ 35 Absatz 2, Ziffer 3 und 5“ durch die Wendung „§ 35 Abs. 2 Z 2 und 4“„§ 35 Absatz 2, Ziffer 2 und 4“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 64 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Erziehung“ die Wendung „ , der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung sowie der Reife- und Diplomprüfung“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 82 Abs. 18 Z 1 entfällt die Wendung In Paragraph 82, Absatz 18, Ziffer eins, entfällt die Wendung „§ 30, § 30a“„§ 30, Paragraph 30 a, “,, wird am Ende der Z 1 das Wort , wird am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt: durch einen Beistrich ersetzt und wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
§ 30 samt Überschrift und § 30a samt Überschrift treten mit 1. September 2021 in Kraft und“Paragraph 30, samt Überschrift und Paragraph 30 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2021 in Kraft und“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 82 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 2, § 22a Abs. 8, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2, § 30a Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, § 82f, § 82k, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 22 a, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Paragraph 30 a, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 82 f,, Paragraph 82 k,, Paragraph 82 l, samt Überschrift und Paragraph 82 m, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;Paragraph 37, Absatz eins a,, 2 sowie 3, Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
§ 12 Abs. 2 und § 82e Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 82 e, Absatz 7, treten mit 1. September 2021 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 82e wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 82 e, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31)Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29,, 31)
von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, gilt Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, sinngemäß;
von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden.“von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, ist abweichend Paragraph 30 a, sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 82f wird die Jahreszahl In Paragraph 82 f, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 82k wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 82 k, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“Abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung In Paragraph 82 l, wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung In Paragraph 82 m, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die BundesministeriengesetzDas Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß Paragraph 8, Litera h, des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34 Abs. 2 Z 1 wird nach lit. b der Beistrich durch das Wort In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach Litera b, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt: ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „§ 34 Abs. 3 Z. 1 des Schulunterrichtsgesetzes“„§ 34 Absatz 3, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 33 Abs. 3 Z 1“„§ 33 Absatz 3, Ziffer eins “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“„Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Ziffer 3, in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Ziffer 4, Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Ziffer 4, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2.“Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 58, Absatz 2 Punkt “,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins a, findet auf den monologischen Prüfungsteil Ziffer 4, sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 38 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 38, Absatz 4, wird die Wendung „das zuständige Regierungsmitglied“ durch die Wendung „den zuständigen Bundesminister“ und die Wendung „des zuständigen Regierungsmitglieds“ durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 39 Abs. 2 Z 10 entfällt die Wendung In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt die Wendung „ , des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 42 Abs. 6 Z 3 wird die Wendung In Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3, wird die Wendung „§ 34 Abs. 2 Z 3 und 5“„§ 34 Absatz 2, Ziffer 3 und 5“ durch die Wendung „§ 34 Abs. 2 Z 2 und 4“„§ 34 Absatz 2, Ziffer 2 und 4“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 58 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 58, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bildung“ die Wendung „ , der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 69 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 34 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 72 b, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 14, Absatz 3, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“Paragraph 37, Absatz eins a,, 2 sowie 3 und Paragraph 58, Absatz 2, treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung In Paragraph 72 b, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die BundesministeriengesetzDas Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Sätze ersetzt:In Paragraph 5, Absatz 2, werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Sätze ersetzt:
„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 7, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a Bunter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt:
„Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
§ 21.Paragraph 21,
Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.“ Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 wird die Jahreszahl In Paragraph 40, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung In Paragraph 42, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 35 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Ziffer 9 und Ziffer 10,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 40 und Paragraph 42, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 sowie die BundesministeriengesetzDas Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wendung „zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“„zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“ durch die Wendung „bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung In Paragraph 16, Absatz 7, letzter Satz wird die Wendung „mit Ende des Kalenderjahres“ durch die Wendung „am 31. August des Folgejahres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung In Paragraph 28 b, wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 16 Abs. 1 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 7, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 28b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 28 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 sowie die BundesministeriengesetzDas Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 16a wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 16 e, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung In Paragraph 16 e, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 sowie die BundesministeriengesetzSchulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 2a entfällt.Paragraph 16, Absatz 2 a, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 lit. c wird nach dem Wort In Paragraph 31, Litera c, wird nach dem Wort „Unterrichtssprache“ die Wendung „ , der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz 2 e, folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f)Absatz 2 fFür das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021 geänderten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, geänderten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 31 lit. c sowie § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2a außer Kraft;Paragraph 31, Litera c, sowie Paragraph 36, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 2 a, außer Kraft;
§ 16 Abs. 2a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 170/2021 ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“Paragraph 16, Absatz 2 a, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 2 wird nach der Wendung In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach der Wendung „der Bundesminister für Bildung“ die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 sowie die BundesministeriengesetzDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. II wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch II wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.“In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort In Art. römisch III Absatz eins, wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „ , der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe“ eingefügt.
Van der Bellen
Kurz