BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil römisch eins

167. Bundesgesetz:

Änderung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 947 Ausschussbericht 989 Sitzung 115,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10699 Sitzung 929,, )

 

[CELEX-Nr.: 32018L2001]

167. Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Durchführung“ die Wortfolge „bzw. Umsetzung“ eingefügt; in Ziffer 4, Litera b, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82.“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift von Paragraph 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden wirken“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich wirkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt. Die Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Ziffer 2 und 3 werden eingefügt:

  1. Ziffer 2
    das Bundesamt für Wald unverzüglich über
    1. Litera a
      den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, und
    2. Litera b
      Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Artikel 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
    zu informieren,
  2. Ziffer 3
    die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1024 aus 2008, zu überprüfen,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, erhält Absatz 3, die Bezeichnung „(4)“. Folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, erhalten die Ziffer eins und 2 die Bezeichnungen „2.“ und „3.“; folgende Ziffer eins, wird eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 zu treffen,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Einleitungsteil lautet:

„Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „oder wurden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Kontrollorgane“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „oder wurden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und in Ziffer 2, der Ausdruck „§ 20“ durch „"Art". 20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, lautet der zweite Satz wie folgt und wird folgender dritter Satz angefügt:

  1. Ziffer eins
    bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte betreffend
    1. Litera a
      die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
    2. Litera b
      Maßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 vom Einführer und
    3. Litera c
      im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
    und
  2. Ziffer 2
    bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Absatz eins, erhalten die Ziffer 7 bis 9 die Bezeichnungen „8.“ bis „10.“. Die Ziffer 6, lautet wie folgt und folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
  2. Ziffer 7
    kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14, Absatz 2, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und
  2. Ziffer 2
    im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „bis zu 30 000 €“ durch die Wortfolge „von 2 000 € bis zu 100 000 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift von Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „Verordnungsermächtigungen“; der bisherige Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im neuen Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse festlegen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Zollbehörden betroffen sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich betroffen ist“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Der bisherige Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift von Paragraph 3 und dessen Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 16, Absatz eins, und 2 samt Überschrift sowie Paragraph 17, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz