Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 27. Juli 2021 |
Teil römisch eins |
158. Bundesgesetz: | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1776/A Ausschussbericht 1015 Sitzung 115,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10694 Sitzung 929,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 20, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 36 c, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, durchzuführen.“
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 174, folgender Absatz 175, angefügt:
Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.“
Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch fünf Absatz 7, entfällt die Ziffer eins, samt Wortlaut.
Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch fünf, wird nach Absatz 28, folgende Absatz 29 und Absatz 30, angefügt:
Van der Bellen
Kurz