BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Juli 2021

Teil römisch eins

157. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1773/A Ausschussbericht 1012 Sitzung 115,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10693 Sitzung 929,, )

157. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 20, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Kosten der Ausstellung der Bau-ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „inländischen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 3, Der letzte Satz des Paragraph 33 j, lautet:

„Die Mitteilung ist gegebenenfalls mit einer Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bis 3 oder einer Änderungsmeldung im Sinne des Paragraph 19, LSD-BG zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 33 k, wird folgender Abschnitt römisch sechs c samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt römisch sechs c
Bau-ID System

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
    3. Ziffer 3
      zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
    berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, (Bau-ID GmbH) zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme am IT-System zu den in Absatz eins, genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.

Bau-ID Karte

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten.
  2. Absatz 2,Im IT-System werden zu den in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zum Zweck der Kartenausstellung der Bau-ID GmbH die in Absatz eins, genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau-ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten römisch zwei, römisch drei, römisch sechs b sowie die Daten nach Paragraph 34 c, Absatz eins, Ziffer 4, einsehen und im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau-ID Karte abrufen.

Verarbeitung von Betriebsdaten

Paragraph 34 b,

Soll auf Grund eines Dienstleistungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Bau-ID GmbH eine Registrierung des Arbeitgebers im IT-System der Bau-ID GmbH erfolgen, sind folgende Betriebsdaten zu verarbeiten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen. Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitgebers ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH diese Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle zu übermitteln.

Datenverarbeitung bei Verwendung der Bau-ID Karte auf der Baustelle

Paragraph 34 c,

  1. Absatz eins,Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in Paragraph 34, Ziffer eins, und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
    2. Ziffer 2
      bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;
    3. Ziffer 3
      bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,;
    4. Ziffer 4
      die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
    Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau-ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Absatz eins, gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer eins,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen (Paragraph 27 a, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Absatz eins, dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22,, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten zugreifen kann;
    2. Ziffer 2
      die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.
  4. Absatz 4,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau-ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.

Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 34 d,

  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die von ihr nach den Paragraphen 34 bis 34 c übermittelten und von ihr verarbeiteten Daten, die Bau-ID GmbH für die Datenverarbeitung im IT-System.
  2. Absatz 2,Die Bau-ID GmbH hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der Bau-ID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der Bau-ID Karte zu dokumentieren. Die Protokolldaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Innerhalb der Organisation der Bau-ID GmbH sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den Paragraphen 34 a bis 34 c genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Von der Bau-ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung. Die Bau-ID GmbH hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 34, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 35“.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 35, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47,Die Paragraphen 20, 33 g, Absatz eins und 33 j, die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 34, sowie die Paragraphen 34 bis 34 d und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz