15. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 31 Abs. 4 lautet:Paragraph 31, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.“Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (Paragraph 49, Absatz 3,) durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 75 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:
„(41)Absatz 41,Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.Der in Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.
(42)Absatz 42,Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 75, Absatz 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz