BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil römisch eins

15. Bundesgesetz:

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 922/A Ausschussbericht 597 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10470 Sitzung 917,, )

15. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (Paragraph 49, Absatz 3,) durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:

  1. Absatz 41,Der in Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 42,Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 4 und Paragraph 75, Absatz 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz