BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Juli 2021

Teil I

148. Bundesgesetz:

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und des Tilgungsgesetzes 1972

(NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

148. Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

3

Änderung des Strafgesetzbuches

4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

5

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

6

Inkrafttreten

7

Anpassungsbestimmungen

Artikel 1
Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen eins und 2 samt Überschrift lauten:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.
  2. Absatz 2Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
  3. Absatz 3Für die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.
  4. Absatz 4Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Absatz 2, sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Absatz 2, der Direktion vorbehalten. Diesfalls kann die Direktion die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann die Direktion anordnen, dass ihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.
  6. Absatz 6Die Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Organisation

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Direktion steht ein Direktor vor. Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnittstelle zur Koordinierung dieser beiden Aufgabenbereiche einzurichten ist, welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegt. Diese Aufgabenbereiche sind im Rahmen der Geschäftseinteilung abzubilden.
  2. Absatz 2Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,) und besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Verfassungsschutzes und der Grund- und Freiheitsrechte aufweist.
  3. Absatz 3Wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, kann nicht als Direktor oder Stellvertreter bestellt oder mit einer sonstigen Leitungsfunktion in einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betraut werden. Als Direktor oder Stellvertreter kann weiters nicht bestellt werden, wer in den letzten fünf Jahren Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft war.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die beiden Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 5Dem Direktor, den Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde hinsichtlich des Direktors eine Stellungnahme des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit, hinsichtlich der Stellvertreter sowie der Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  6. Absatz 6Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 oder Paragraph 5, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder den dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) durchzuführen ist. Die Ausbildung hat sich insbesondere an den Schwerpunkten der Arbeitsplatzbeschreibungen zu orientieren und Menschenrechts-, Gender- und Diversitätsaspekte zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen der für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Absatz 7, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 5, Absatz 2, SPG.
  9. Absatz 9Der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung wahrscheinlicher Gefährdungen sowie der damit verbundenen Maßnahmen einzurichten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 a, wird in den Absatz eins,, 4 und 7 jeweils die Wortfolge „polizeilichen Staatsschutz“ durch das Wort „Verfassungsschutz“ und in Absatz 7, letzter Satz das Wort „Verfassungsschutz“ durch das Wort „Staatsschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 a, Absatz eins, wird nach der Wendung „Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3 “, die Wortfolge „sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist,“ eingefügt und das Zitat „§ 2 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 2 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheit und Geheimnisschutz

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsZum Schutz klassifizierter Informationen kann der Direktor geeignete und besonders geschulte Bedienstete dazu ermächtigen, Personen, die Gebäude oder Räumlichkeiten der Direktion betreten, zu betreten versuchen, sich in solchen aufhalten, diese zu verlassen versuchen oder unmittelbar zuvor verlassen haben, zu durchsuchen. Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person umfasst die Durchsuchung der Kleidung sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen oder Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Die Durchsuchung kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Die Bediensteten sind ermächtigt, eine Durchsuchung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; die Paragraphen 29, sowie 50 Absatz 2 und 4 SPG gelten sinngemäß. Für diese Bediensteten gilt die Richtlinien-Verordnung – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
  2. Absatz 2Der Direktor kann im Einzelfall geeigneten und dafür besonders geschulten anderen Bediensteten als Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für den Fall gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen während Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht Dienstwaffen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, zur Verfügung stellen. Diesfalls gelten die Paragraphen 4,, 5 und 6 Waffengebrauchsgesetz 1969 auch für diese Bediensteten. Für den Ersatz entstandener Schäden gilt das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, sinngemäß.
  3. Absatz 3Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres für Bedienstete der Direktion, die mit Aufgaben der Gewinnung und Analyse von Informationen oder deren Vorbereitung betraut sind, zur Gewährleistung ihrer Sicherheit oder ihrer Aufgabenerfüllung Urkunden herzustellen, die über die Identität der Bediensteten täuschen. Paragraph 54 a, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Satz SPG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„Geschäftsordnung der Direktion“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, entfällt die Wortfolge „des Bundesamtes“.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

„Direktion als Zentralstelle“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Das Bundesamt“ durch die Wortfolge „Die Direktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Meldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus);“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:

„Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
  2. Absatz 2Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (Paragraph 22, Absatz 2, SPG).
  3. Absatz 3Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern
    1. Ziffer eins
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach Paragraph 165, Absatz 3, StGB strafbaren Handlung;
    2. Ziffer 2
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 274, Absatz 2, erster Fall, 279, 280, 283 Absatz 3, oder in Paragraph 278 c, StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;
    3. Ziffer 3
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 242,, 246 oder 247a StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;
    4. Ziffer 4
      durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 175,, 177a, 177b StGB, Paragraphen 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, Paragraph 7, Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, Paragraph 11, Sanktionengesetz 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, nach Paragraphen 124,, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;
    5. Ziffer 5
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritische Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG).
  4. Absatz 4Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Absatz 3, ist, kann die Berichterstattung nach Paragraph 100, StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Absatz eins, oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fallkonferenz Staatsschutz

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsZur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).
  2. Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß Paragraph 12, Absatz eins, entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:

„Verfassungsschutzrelevante Beratung“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind ermächtigt, Einrichtungen, die mit einer Gebietskörperschaft eine Kooperationsvereinbarung zum Zweck der Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld abgeschlossen haben, auf deren Ersuchen bei ihrer Entscheidungsfindung, ob eine bestimmte Person von dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zweck der Einrichtung erfasst ist, im Einzelfall zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:

„Gewinnung und Analyse von Informationen“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2,, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „staatsschutzrelevante“ durch das Wort „verfassungsschutzrelevante“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 8, wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„2a. Hauptstück
Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDie für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Meldeverpflichtung

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDie für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

„Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „anderen Bundesgesetzen“ ein Beistrich und die Wendung „insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:

„Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für
    1. Ziffer eins
      die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (Paragraphen 6 a,, 8a und 8b),
    4. Ziffer 4
      die verfassungsschutzrelevante Beratung (Paragraph 7, Absatz 2,) und
    5. Ziffer 5
      die Gewinnung und Analyse von Informationen (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, 2, 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz eins, werden im Einleitungsteil sowie in den Ziffer 5,, 6 und 7 jeweils das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins “ und das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,)“ die Wortfolge „sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen“ durch die Wortfolge „von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIn der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Absatz eins, durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „die Direktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 12, werden in Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz 7, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 6 Absatz eins “, sowie in Absatz eins, Ziffer 2 und in Absatz 7, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 6 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera p, angefügt:

  1. Litera p
    Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Paragraphen 8 a und 8b, insbesondere Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der Verpflichtung einschließlich früherer Verpflichtungen nach Paragraphen 8 a und 8b,“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „Z 2 a) bis o)“ durch das Zitat „Z 2 a) bis p)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    zu Betroffenen von Befugnissen nach Paragraphen 8 a und 8b die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis j), l), o) und p),“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Direktion ist ermächtigt, zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen (Paragraph 8, Absatz eins,) mittels strategischer Analyse Datenarten nach Absatz eins, Ziffer eins, d) und e), Ziffer 2, a) bis o) sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß Paragraph 10, ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, sofern sich die Verarbeitung dieser Daten nicht nach Absatz eins, richtet. Sobald die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, sind die diesbezüglichen personenbezogenen Daten in die Datenverarbeitung nach Absatz eins, zu überführen. Darüber hinaus sind die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Die Direktion hat diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Absatz eins und 1a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „zu löschen.“ durch die Wortfolge „und zu Betroffenen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, längstens nach fünf Jahren zu löschen; bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 8 “, durch die Wortfolge „an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz 2,, an Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2,, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 12, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSoweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung (Absatz 4,) geknüpft ist, ist die Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger nur im Rahmen der gesetzlichen oder im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, bestehenden vertraglichen Verpflichtungen oder sonst nur für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck zulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald diese dafür nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 12, Absatz 6, wird die Wortfolge „Datenanwendung nach Absatz eins “, durch die Wortfolge „Datenverarbeitungen nach Absatz eins und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „die Direktion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 13, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des 4. Hauptstücks lautet:

„Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins und 2“ und das Wort „Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 14, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, oder 2“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „Eine Ermächtigung“ die Wortfolge „ist zu begründen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 15, werden in Absatz eins, die Wortfolge „Datenverarbeitung nach Absatz 12, Absatz eins “, durch die Wortfolge „Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz eins und 1a“ und in Absatz 3, das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch die Wendung „§ 6 Absatz eins, oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Zitat „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 6 Absatz eins, oder 2“ ersetzt und nach der Wortfolge „der gesetzten Maßnahmen“ das Wort „nachweislich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Berichte über den Verfassungsschutz

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
  2. Absatz eins aDarüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
  4. Absatz 3Über den Stand der Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz 3,, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Paragraph 2, Absatz 5,, Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz sowie die Information Betroffener nach Paragraph 16, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
  5. Absatz 4Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
  6. Absatz 5Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 17, wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„4a. Hauptstück
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraphen 14, ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
  4. Absatz 4Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (Paragraph 17 b, Absatz eins und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  6. Absatz 6Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.

Organisation

Paragraph 17 b,

  1. Absatz einsEin Mitglied muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, einschlägige Kenntnisse insbesondere im Bereich der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften erforderlich sind.
  2. Absatz 2Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter der Direktion oder wer in den letzten drei Jahren sonstiger Bediensteter einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, war. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,), dürfen nicht bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung zum Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  4. Absatz 4Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jedes Mitglied der Kontrollkommission einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a,) unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
  5. Absatz 5Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Kontrollkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen; diese Personen haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a,) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind der Kontrollkommission Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Kontrollkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016,, bemessen.

Rechte und Pflichten

Paragraph 17 c,

  1. Absatz einsDie Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) entgegenstehen.
  3. Absatz 3Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
  4. Absatz 4Gemäß Absatz 2, erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß Paragraph 17 d, Absatz eins, erstattet wurde.

Berichte

Paragraph 17 d,

  1. Absatz einsDie Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.
  2. Absatz 2Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten.
  3. Absatz 3Überdies kann die Kontrollkommission jederzeit Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.
  4. Absatz 4Die Kontrollkommission hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Kontrollkommission hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über ihre Tätigkeit informiert wird.“

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift des 5. Hauptstücks lautet:

„Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 52, Nach der Überschrift des 5. Hauptstücks wird folgender Paragraph 17 e, samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungsübertretungen

Paragraph 17 e,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 8 a, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 8 b, nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      die amtliche Belehrung nach Paragraph 8 a, behindert oder stört,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Paragraph 86, SPG gilt.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Titel, die Paragraphen eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 2 a, Absatz eins,, 4 und 7, die Paragraphen 2 b bis 4 samt Überschriften, Paragraph 6,, die Paragraphen 6 a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 17 a, Absatz eins,, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die Paragraphen 17 b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
  2. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Paragraph 17 a, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 21, werden folgende Abs. angefügt:

  1. Absatz 6Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, anzuwenden sind.
  2. Absatz 7Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in Paragraph 2, Absatz 6, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in Paragraph 2, Absatz 6, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, bei der Dienstbehörde beantragt werden.
  3. Absatz 8Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für die Befugnisse gemäß Paragraph 49 d und 49e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, verarbeitet werden. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.
  4. Absatz 9Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, vorgenommen werden.“

Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils und erhält der Eintrag zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils die Abschnittsbezeichnung „4.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Der 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils erhält die Abschnittsbezeichnung „4.“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 6 Absatz 2, PStSG“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 3, SNG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 84, Absatz eins a, werden die Wendung „§ 38b, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, “, durch die Wendung „§ 38b oder einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c, “, sowie das Zitat „§ 38b, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, “, durch das Zitat „§ 38b oder Paragraph 49 c, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 91 a, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)“ durch das Zitat „Verfassungsschutzes (Staatschutz- und Nachrichtendienstgesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)“, im dritten Satz das Zahlwort „fünf“ durch das Zahlwort „zehn“ und im letzten Satz das Klammerzitat „(Paragraph 14, Absatz 3, PStSG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 14, Absatz 3, SNG)“ ersetzt sowie im vierten Satz nach der Wortfolge „Wiederbestellungen sind“ das Wort „nicht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 91 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Neu- oder Wiederbestellung“ durch das Wort „Neubestellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 57 Absatz eins, Ziffer 2,, 84 Absatz eins a,, 91a Absatz 2,, 91b Absatz 2 und 96 Absatz 10,, die Bezeichnung des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks des 3. Teils sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 91 a, Absatz 2, dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, zur Anwendung.“

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 256, wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 112 a, eingefügt:

Paragraph 112 a,

  1. Absatz einsWiderspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung darauf, dass diese
    1. Ziffer eins
      Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß Paragraph 12, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder
    2. Ziffer 2
      von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen,
    so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.
  2. Absatz 2Die Behörde oder öffentliche Dienststelle (Absatz eins,) ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Unterlagen konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung einer der in Absatz eins, genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Überdies hat sie binnen der gesetzten Frist im Falle eines Widerspruchs aus dem Grund des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung im Einzelnen anzuführen und zu begründen,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, mitzuteilen, ob die ausländische Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Unterlässt die Behörde oder öffentliche Dienststelle eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Behörde oder öffentlichen Dienststelle sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind der Behörde oder öffentlichen Dienststelle auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
  4. Absatz 4Der Behörde oder öffentlichen Dienststelle steht gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 514, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47Paragraph 112 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verlässlichkeit oder der in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften geforderten Zuverlässigkeit,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    den Behörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird nach Absatz eins l, folgender Absatz 1m eingefügt:

  1. Absatz eins mParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 3

dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Artikel 7
Anpassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „PStSG“ Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „SNG“.
  3. Absatz 3Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „polizeilicher Staatsschutz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Verfassungsschutz“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  4. Absatz 4Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  5. Absatz 5Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Van der Bellen

Kurz