144. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „September“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „September“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1b wird folgender Abs. 4 angefügt.Dem Paragraph eins b, wird folgender Absatz 4, angefügt.
„(4)Absatz 4,§ 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“Paragraph eins a, Ziffer 5, ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 4, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2021, tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz