143. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4e wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 4 e, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß § 4 der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Abs. 2 die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Abs. 1 Z 7 dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß § 4d Abs. 1 Z 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Abs. 1a hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 7 notwendig ist.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß Paragraph 4, der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Absatz 2, die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Absatz eins a, hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, notwendig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 50 Abs. 20 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 50, Absatz 20, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 50 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 4e Abs. 1a und § 50 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4 e, Absatz eins a und Paragraph 50, Absatz 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 4 Z 1 und 2 werden jeweils die Beistriche durch das Wort „oder“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins und 2 werden jeweils die Beistriche durch das Wort „oder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 3 dritter, vierter und fünfter Satz lauten:Paragraph 12, Absatz 3, dritter, vierter und fünfter Satz lauten:
„In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß § 5 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“„In einer Verordnung gemäß Paragraph 5, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Soweit diese Verordnung aber Zusammenkünfte mit über 500 Personen regelt, tritt diese Regelung abweichend davon spätestens zwölf Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 5, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt, ist jedoch vorzusehen, dass diese Bestimmung spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz