BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 26. Juli 2021

Teil römisch eins

142. Bundesgesetz:

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 944 Ausschussbericht 1022 Sitzung 117,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10732 Sitzung 928,, )

142. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Unternehmensserviceportalgesetz - USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
    1. Ziffer eins
      Informationsverpflichtungsdatenbank,
    2. Ziffer 2
      Register- und Systemverbund.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Ziffer eins,) vorhanden sind, besteht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Errichtung einer Once-Only-Plattform

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.
  2. Absatz 2,Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
  3. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Absatz eins, ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.
  5. Absatz 5,Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Absatz 4, regeln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister im Wege der Once-Only-Plattform anzufragen, ob eine diesbezügliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Nutzung dieser vorhandenen Daten ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Liegt eine diesbezügliche Informationsverpflichtung nicht vor, so hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob die für ihren/seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf eine bereits bestehende ähnliche Informationsverpflichtung abgestimmt werden kann.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 6, Absatz 5, im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Van der Bellen

Kurz