141. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird, erlassen wird und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID-19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 916,484 Millionen Euro zu begründen.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden
Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit der Bedarf an einzelnen COVID-19-Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.Soweit der Bedarf an einzelnen COVID-19-Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
(2)Absatz 2,Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2-Masken und COVID-19-Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.“Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2-Masken und COVID-19-Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, soweit die Übereignung von Impfstoffen an Staaten und internationale Organisationen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist, gemeinsam mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, soweit die Übereignung von Impfstoffen an Staaten und internationale Organisationen nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffen ist, gemeinsam mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.In Paragraph 4, wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz