117. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis Ende Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis Ende Dezember 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5, wird die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. Dezember 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 79 wird nach Abs. 172 folgender Abs. 173 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 172, folgender Absatz 173, angefügt:
„(173)Absatz 173,§ 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 12, Absatz 2 a und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 37b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.“„Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, abweichende Regelungen beinhalten können.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 37b Abs. 7 lautet:Paragraph 37 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für betroffene Betriebe eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Die Richtlinie gemäß Absatz 4, kann für betroffene Betriebe eine von Absatz 3, abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37b Abs. 9 lautet:Paragraph 37 b, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.“Die Richtlinie gemäß Absatz 4, kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37c Abs. 6 werden die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.In Paragraph 37 c, Absatz 6, werden die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 78 werden nach dem Abs. 43 folgende Abs. 44 und 45 angefügt:Dem Paragraph 78, werden nach dem Absatz 43, folgende Absatz 44 und 45 angefügt:
„(44)Absatz 44,§ 37b Abs. 2, 7 und 9, § 37c Abs. 6 und § 79 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 37 b, Absatz 2, 7 und 9, Paragraph 37 c, Absatz 6 und Paragraph 79, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(45)Absatz 45,§ 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft. § 37b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 37 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 79 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 79, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft.Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, tritt mit Ende Juni 2022 außer Kraft.
(5)Absatz 5,§ 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2021 tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2021, tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“
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