BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

Änderung des Pflegefondsgesetzes und des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1665/A Ausschussbericht 882 Sitzung 113,, Bundesrat:, 10646 Ausschussbericht 10661 Sitzung 927,, )

113. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 b,Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Paragraph 2, Absatz eins, findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im Paragraph 6, festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins d, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins f, samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

Paragraph eins f,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
    1. Ziffer eins
      bei Krankenanstalten oder
    2. Ziffer 2
      bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
    3. Ziffer 3
      bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
    beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
  2. Absatz 2,Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Absatz eins, sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
    1. Ziffer eins
      für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder
    2. Ziffer 2
      für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste
    gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
  3. Absatz 3,Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
    1. Ziffer eins
      die im Bereich der Länder nach Artikel 127, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      die im Bereich der Gemeinden nach Artikel 127 a, Absatz eins und Absatz 3, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
    Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 16, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, gemeinnützig geführt werden
  4. Absatz 4,Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Absatz 2, sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
  5. Absatz 5,Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Absatz 7, wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 8, wird der Satz „§ 1a Ziffer 5 und Paragraph eins b, Absatz 4, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ durch den Satz „§ 1a Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und Paragraph eins b, Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins d, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 4, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph eins f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz