109. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 8 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, Den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:Den Paragraphen 14, Absatz 2,, 15 Absatz 3 und 16 Absatz 2, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“„In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit der Vorlage der Beschwerde“ durch die Wortfolge „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit der Vorlage der Beschwerde“ durch die Wortfolge „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 35, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:In Paragraph 59, wird dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, angefügten Absatz 5, folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“„§ 7 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 59 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:In Paragraph 59, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, angefügte Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Absatz 7, wird angefügt:
„(7)Absatz 7§ 8a Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3a und § 59 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 in Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3 a und Paragraph 59, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Paragraph
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Gegenstand
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I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofesrömisch eins. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
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§§ 1 bis 7.Paragraphen eins bis 7.
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Mitglieder
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§§ 8 und 9.Paragraphen 8 und 9.
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Leitung
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§ 9a.Paragraph 9 a,
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Sicherheit im Amtsgebäude
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§ 10.Paragraph 10,
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Vollversammlung
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§§ 11 bis 13.Paragraphen 11 bis 13.
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Senate
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§ 14.Paragraph 14,
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Berichter
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§ 15.Paragraph 15,
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Beratung und Abstimmung
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§ 17.Paragraph 17,
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Evidenzbüro
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§ 19.Paragraph 19,
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Geschäftsordnung
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§ 20.Paragraph 20,
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Tätigkeitsbericht
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II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofesrömisch II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
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1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
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§§ 21 bis 23.Paragraphen 21 bis 23.
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Parteien
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§§ 24 und 24a.Paragraphen 24 und 24a.
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Schriftsätze
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§ 25.Paragraph 25,
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Akteneinsicht
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§ 25a.Paragraph 25 a,
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Revision
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§ 26.Paragraph 26,
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Revisionsfrist
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§§ 28 und 29.Paragraphen 28 und 29.
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Inhalt der Revision
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§ 30.Paragraph 30,
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Aufschiebende Wirkung
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§ 30a.Paragraph 30 a,
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Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
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§ 30b.Paragraph 30 b,
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Vorlageantrag
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§ 30c.Paragraph 30 c,
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Aktenvorlage
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§ 31.Paragraph 31,
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Befangenheit
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§ 32.Paragraph 32,
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Wahrnehmung der Zuständigkeit
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§ 33.Paragraph 33,
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Einstellung
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§ 34.Paragraph 34,
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Zurückweisung
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§ 35.Paragraph 35,
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Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren
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§§ 36 bis 37a.Paragraphen 36 bis 37a.
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Vorverfahren
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§ 38.Paragraph 38,
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Fristsetzungsantrag
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§ 38a.Paragraph 38 a,
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Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren
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§ 38b.Paragraph 38 b,
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Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union
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§§ 39 und 40.Paragraphen 39 und 40.
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Verhandlungen
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§ 41.Paragraph 41,
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Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
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§§ 42 bis 44.Paragraphen 42 bis 44.
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Erkenntnisse
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§ 45.Paragraph 45,
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Wiederaufnahme des Verfahrens
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§ 46.Paragraph 46,
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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§§ 47 bis 59.Paragraphen 47 bis 59.
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Aufwandersatz
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§ 61.Paragraph 61,
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Verfahrenshilfe
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§ 62.Paragraph 62,
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Anzuwendendes Recht
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§ 63.Paragraph 63,
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Vollstreckung
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2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen
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§ 64.Paragraph 64,
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Parteien
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§ 65.Paragraph 65,
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Einleitung des Verfahrens
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§ 66.Paragraph 66,
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Verhandlung
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§ 67.Paragraph 67,
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Erkenntnis
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§ 68.Paragraph 68,
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Kosten
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§ 69.Paragraph 69,
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Verfahrenshilfe
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§ 70.Paragraph 70,
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Ergänzende Bestimmungen
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3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof
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§ 71.Paragraph 71,
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4. Unterabschnitt Elektronischer Rechtsverkehr
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§§ 72 bis 76.Paragraphen 72 bis 76.
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5. Unterabschnitt Datenschutz
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§ 76a.Paragraph 76 a,
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III. ABSCHNITT Schlussbestimmungenrömisch III. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
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§ 77.Paragraph 77,
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 78.Paragraph 78,
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Vollziehung
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§ 79.Paragraph 79,
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Inkrafttreten
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§ 80.Paragraph 80,
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Verweisungen“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:Paragraph 15, Absatz 4 und 5 wird durch folgende Absatz 4 bis 8 ersetzt:
„(4)Absatz 4In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (Paragraph 11, Absatz eins,) oder ein Dreiersenat (Paragraph 12, Absatz eins,) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
(5)Absatz 5Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.Wenn ein Fünfersenat (Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Paragraph 12, Absatz 2,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
(6)Absatz 6Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.Wenn ein verstärkter Senat (Paragraph 13, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
(7)Absatz 7Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.Wenn die Vollversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
(8)Absatz 8Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 30 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 30a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 30 a, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 30a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 30 a, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 30 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 46 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“„In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 79 Abs. 22 Z 1 entfällt der Ausdruck „3 und“.In Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „3 und“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 79 Abs. 22 Z 2 entfällt der Ausdruck „§ 15 Abs. 4 bis 8,“.In Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „§ 15 Absatz 4 bis 8,“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 79 wird folgender Abs. 24 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, treten in Kraft:
§ 79 Abs. 22 Z 1 und 2 mit 6. Jänner 2021;Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer eins und 2 mit 6. Jänner 2021;
das Inhaltsverzeichnis und § 15 Abs. 4 bis 8 mit 1. Juli 2021 (§ 15 Abs. 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 tritt nicht in Kraft);das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15, Absatz 4 bis 8 mit 1. Juli 2021 (Paragraph 15, Absatz 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, tritt nicht in Kraft);
§ 24 Abs. 1 zweiter Satz, § 30a Abs. 6 bis 8, § 30b Abs. 2 und § 46 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2021.“Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 6 bis 8, Paragraph 30 b, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,.“
Van der Bellen
Kurz