BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

Teil I

109. Bundesgesetz:

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

(NR: GP XXVII IA 1699/A AB 929 S. 111. BR: 10645 AB 10685 S. 927.)

109. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Den Paragraphen 14, Absatz 2,, 15 Absatz 3 und 16 Absatz 2, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz lautet:

„In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit der Vorlage der Beschwerde“ durch die Wortfolge „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 35, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aParagraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 59, wird dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, angefügten Absatz 5, folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 59, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, angefügte Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Absatz 7, wird angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3 a und Paragraph 59, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Paragraph

Gegenstand

römisch eins. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraphen eins bis 7.

Mitglieder

Paragraphen 8 und 9.

Leitung

Paragraph 9 a,

Sicherheit im Amtsgebäude

Paragraph 10,

Vollversammlung

Paragraphen 11 bis 13.

Senate

Paragraph 14,

Berichter

Paragraph 15,

Beratung und Abstimmung

Paragraph 17,

Evidenzbüro

Paragraph 19,

Geschäftsordnung

Paragraph 20,

Tätigkeitsbericht

römisch II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 21 bis 23.

Parteien

Paragraphen 24 und 24a.

Schriftsätze

Paragraph 25,

Akteneinsicht

Paragraph 25 a,

Revision

Paragraph 26,

Revisionsfrist

Paragraphen 28 und 29.

Inhalt der Revision

Paragraph 30,

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 30 a,

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

Paragraph 30 b,

Vorlageantrag

Paragraph 30 c,

Aktenvorlage

Paragraph 31,

Befangenheit

Paragraph 32,

Wahrnehmung der Zuständigkeit

Paragraph 33,

Einstellung

Paragraph 34,

Zurückweisung

Paragraph 35,

Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

Paragraphen 36 bis 37a.

Vorverfahren

Paragraph 38,

Fristsetzungsantrag

Paragraph 38 a,

Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

Paragraph 38 b,

Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

Paragraphen 39 und 40.

Verhandlungen

Paragraph 41,

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraphen 42 bis 44.

Erkenntnisse

Paragraph 45,

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 46,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraphen 47 bis 59.

Aufwandersatz

Paragraph 61,

Verfahrenshilfe

Paragraph 62,

Anzuwendendes Recht

Paragraph 63,

Vollstreckung

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

Paragraph 64,

Parteien

Paragraph 65,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 66,

Verhandlung

Paragraph 67,

Erkenntnis

Paragraph 68,

Kosten

Paragraph 69,

Verfahrenshilfe

Paragraph 70,

Ergänzende Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 71,

 

4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

Paragraphen 72 bis 76.

 

5. Unterabschnitt
Datenschutz

Paragraph 76 a,

 

römisch III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Paragraph 77,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 78,

Vollziehung

Paragraph 79,

Inkrafttreten

Paragraph 80,

Verweisungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 4 und 5 wird durch folgende Absatz 4 bis 8 ersetzt:

  1. Absatz 4In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (Paragraph 11, Absatz eins,) oder ein Dreiersenat (Paragraph 12, Absatz eins,) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
  2. Absatz 5Wenn ein Fünfersenat (Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Paragraph 12, Absatz 2,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
  3. Absatz 6Wenn ein verstärkter Senat (Paragraph 13, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
  4. Absatz 7Wenn die Vollversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
  5. Absatz 8Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30 a, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 30 a, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz lautet:

„In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „3 und“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „§ 15 Absatz 4 bis 8,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 79, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 79, Absatz 22, Ziffer eins und 2 mit 6. Jänner 2021;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15, Absatz 4 bis 8 mit 1. Juli 2021 (Paragraph 15, Absatz 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021, tritt nicht in Kraft);
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 6 bis 8, Paragraph 30 b, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,.“

Van der Bellen

Kurz