BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. Jänner 2021

Teil römisch zwei

9. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt und nach der Wortfolge „an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraph 7, Absatz 2 b,),“ die Wortfolge „an das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen (Paragraph 7, Absatz 2 c,), an die Gebietskörperschaften (Paragraph 7, Absatz 2 d,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, 2, 2 a, 2 b und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, werden nach Absatz 2 b, folgende Absatz 2 c und 2 d eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Das Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  2. Absatz 2 d,Die Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie dieses für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarzt zu übersenden. Stellt die Amtsärztin/der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Absatz 6, nicht im Einklang steht, so hat sie/er Rücksprache mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten und die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt auf die Einhaltung der Verschreibungsvorschriften des Absatz 6, hinzuweisen. Die Rücksprache ist zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23 g, Absatz eins a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „orale Substitution“ durch das Wort „Opioid-Substitution“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23 k, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 35, Absatz 14, wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2020“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Die Paragraphen eins, Absatz 5, 5, Absatz eins, 7, Absatz eins, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d und 3, 21 Absatz 7, 23 g, Absatz eins a, Ziffer eins, 23 k, sowie Paragraph 35, Absatz 14 und die Anhänge römisch eins.1.b., römisch vier.1. sowie römisch fünf.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen den Zeilen „Codoxim“ und „Desomorphin“ die Zeile „Crotonylfentanyl“ eingefügt und nach der Zeile „U-47700“ die Zeile „Valerylfentanyl“ angefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „AB-CHMINACA“ und „AB-PINACA“ die Zeile „AB-FUBINACA“, zwischen den Zeilen „Amphetamin“ und „Dexamphetamin“ die Zeile „4-CMC, 4-Chloromethcathinon, Clephedron“, zwischen den Zeilen „Ethylphenidat“ und „5F-APINACA, 5F-AKB-48“ die Zeile „5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA“, werden zwischen den Zeilen „4-Fluoroamphetamin, 4-FA“ und „5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB“ die Zeilen „4F-MDMB-BINACA“ und „5F-MDMB-PICA, 5F-MDMB-2201“, wird zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „N-Ethylnorpentylon, Ephylon“ die Zeile „N-Ethylhexedron“ und zwischen den Zeilen „Phenmetrazin“ und „α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP“ die Zeile „α-PHP“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Anhang römisch fünf.1. wird zwischen den Zeilen „DMT“ und „DOET“ die Zeile „DOC“ eingefügt.

Anschober