588. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 568/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bLiegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. d gleichgestellt.“Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder b als auch ein Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, vor, ist dies einem Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, gleichgestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 7 wird jeweils die Zeichenfolge In Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 7, wird jeweils die Zeichenfolge „23.00“ durch die Zeichenfolge „22.00“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Absatz eins, erfasst sind, zulässig:
Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;
höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Ziffer 3, zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.“Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge In Paragraph 25, Absatz 4, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 465/2021“„BGBl. römisch II Nr. 465/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021“„und der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 588/2021“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 7 wird in der Z 1 die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 25, Absatz 7, wird in der Ziffer eins, die Wort- und Zeichenfolge „, § 7 Abs. 2 Z 3 und § 14 Abs. 2 Z 5 sind“Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 2 Abs. 3b, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 14 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021 treten mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 b,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz 4 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 588 aus 2021, treten mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“
Mückstein