BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. Dezember 2021

Teil römisch zwei

577. Verordnung:

Änderung der Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

577. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die einleitende Wortfolge „In den Finanzjahren 2011 bis 2019“ durch die Wortfolge „Ab dem Finanzjahr 2011“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2023 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die einleitende Wortfolge „In den Jahren 2014 bis 2017“ durch „Ab dem Finanzjahr 2014“ ersetzt. Darüber hinaus wird am Ende des Absatzes folgender Satz angehängt:

„Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. € nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, werden folgende neue Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
  2. Absatz 7,Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pamdemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 60 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft, Paragraph eins, Absatz 7, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

Brunner