577. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:
Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die einleitende Wortfolge „In den Finanzjahren 2011 bis 2019“ durch die Wortfolge „Ab dem Finanzjahr 2011“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird die einleitende Wortfolge „In den Finanzjahren 2011 bis 2019“ durch die Wortfolge „Ab dem Finanzjahr 2011“ ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2023 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 5 wird die einleitende Wortfolge „In den Jahren 2014 bis 2017“ durch „Ab dem Finanzjahr 2014“ ersetzt. Darüber hinaus wird am Ende des Absatzes folgender Satz angehängt:In Paragraph eins, Absatz 5, wird die einleitende Wortfolge „In den Jahren 2014 bis 2017“ durch „Ab dem Finanzjahr 2014“ ersetzt. Darüber hinaus wird am Ende des Absatzes folgender Satz angehängt:
„Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. € nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 werden folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende neue Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
(7)Absatz 7,Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pamdemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 60 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß § 37e AMSG zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.“Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pamdemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 60 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung von BGBl. II Nr. 577/2021 treten rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft, § 1 Abs. 7 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. 1. 2021 in Kraft, Paragraph eins, Absatz 7, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Brunner