BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 22. Dezember 2021

Teil II

575. Verordnung:

Änderung der Pauschalreiseverordnung – PRV

575. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz 2 und 127 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aBetreffend Haftungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr.432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3 bBetreffend Haftungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 b, KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Absatz 2, oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird dem Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 7, Absatz 3 a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2022, in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3 a und 3b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Schramböck