BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. Dezember 2021

Teil römisch zwei

566. Verordnung:

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

566. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 3 und 6 Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für inländische

  1. Ziffer eins
    Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
  2. Ziffer 2
    Molkereibetriebe und
  3. Ziffer 3
    Eibetriebe,

die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
  2. Ziffer 2
    „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
  3. Ziffer 3
    „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.

Weitergabe der Information

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, und Geflügel das Ursprungsland gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Amtsblatt Nummer L 335 vom 14. 12. 2013, Seite 19, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014, Seite 70, in den Handelspapieren anzugeben.
  2. Absatz 2,Molkereibetriebe haben bei Milch und Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Tier gemolken wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
  3. Absatz 3,Eibetriebe haben bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Absatz eins bis 3 hat gemäß Artikel 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, Amtsblatt Nummer L 131 vom 29.05.2018, Seite 8, zu erfolgen.

Dokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Absatz eins,

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Schlussbestimmung

Paragraph 7,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015, Seite 1, notifiziert.

Mückstein