555. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, BGBl. II Nr. 128/1996, aufgehoben wird555. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1996,, aufgehoben wird
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, BGBl. II Nr. 128/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 114/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Schallenberg