BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Dezember 2021

Teil römisch zwei

542. Verordnung:

CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021

542. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021)

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins und 2 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird – betreffend die Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, dieser Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmitteln

Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Paragraph eins,

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2022 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2022 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2020 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
      1. Litera a
        die Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
      2. Litera b
        ein etwaiges über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
      3. Litera c
        die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BWG, sowie
      4. Litera d
        eine etwaige über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie
      5. Litera e
        die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      der geprüfte Jahresabschluss 2020 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
    4. Ziffer 4
      die Meldung gemäß Artikel 430, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2021 erstattet;
    5. Ziffer 5
      die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2021 fest.
    Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2020 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2020 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2020, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Absatz 2, gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen.
  4. Absatz 4,Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Absatz eins, insoweit erteilt, als
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 2, berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2020 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

2. Abschnitt
Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Risikogewicht von 1 250 vH

Paragraph 3,

Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko

Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
    1. Ziffer eins
      die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
      1. Litera a
        für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
      2. Litera b
        für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
      übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Marktrisiko

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Paragraph 5,

Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. Ziffer 2
    die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

5. Abschnitt
Konsolidierungsbestimmungen

Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Beteiligungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach Artikel 18, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, die Äquivalenzmethode heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Artikel 18, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten gemäß Paragraph 6,
  2. Absatz 2,Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.

Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Absatz eins, genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.
  3. Absatz 3,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen

Paragraph 9,

Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als Mutterinstitut im Mitgliedstaat zu behandeln.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Verweise auf europäische Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 25, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 14, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2176, Amtsblatt Nummer L 433 vom 22.12.2020 Seite 27, anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 136 vom 21.04.2021 Seite 328, anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, Amtsblatt Nummer L 35 vom 11.02.2003 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, anzuwenden;
    7. Ziffer 7
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    100 vH des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;
  2. Ziffer 2
    75 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2024;
  3. Ziffer 3
    50 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2025.

Paragraph 12,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die CRR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Ettl    Müller