BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 1. Dezember 2021

Teil römisch zwei

510. Verordnung:

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

510. Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung

§1. (1) Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, idgF (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    die Zahlungsbilanz Österreichs,
  2. Ziffer 2
    die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition,
  3. Ziffer 3
    die Direktinvestitionsstatistik sowie
  4. Ziffer 4
    alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen,
zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Website der OeNB.
  1. Absatz 2,Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß Paragraph 6, Absatz 2, DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.
  2. Absatz 3,Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf Paragraph 6, Absatz 2 und 3 DevG 2004 wird zu diesem Zweck die gegenständliche Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten an die OeNB bzw. der von ihr beauftragten Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
  3. Absatz 4,Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB und der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden kann.
  4. Absatz 5,Die Definitionen der einzelnen, in der Anlage zu dieser Verordnung bzw. in der Ausweisrichtlinie genannten Leistungen sind in der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184 aus 2005, betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen enthalten. Entsprechende Definitionen enthält auch die Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19).
  5. Absatz 6,Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Meldegegenstand

Paragraph 2,

Gegenstand der Meldung sind Daten gemäß dem 2. Hauptstück und der Anlage zur gegenständlichen Verordnung betreffend grenzüberschreitende Leistungen und Übertragungen, im Folgenden zusammengefasst als „grenzüberschreitende Dienstleistungen“.

Allgemeine Meldebestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
  3. Absatz 3,Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.
  4. Absatz 4,Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.
  5. Absatz 5,Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.
  6. Absatz 6,Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
  7. Absatz 7,Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  8. Absatz 8,Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  9. Absatz 9,Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
  10. Absatz 10,Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
  11. Absatz 11,Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
  12. Absatz 12,Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
  13. Absatz 13,Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 4,

Von der Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, soweit sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Dienstort im Ausland haben sowie die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
  2. Ziffer 2
    internationale Organisationen bzw. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, denen aufgrund von internationalen (zwischenstaatlichen) Übereinkommen diplomatische oder konsularische Vorrechte bzw. Immunitäten oder Privilegien auf devisenrechtlichem Gebiet eingeräumt worden sind.

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Geheimhaltung

Paragraph 6,

Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von Paragraph 6, Absatz 4, DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (Paragraph 6, Absatz 8, DevG 2004).

2. Hauptstück
Erhebungen

1. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie die Gruppe 64.2 und die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 – Jährliche Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen laut Paragraph 8, sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname bzw. Firma,
    2. Ziffer 2
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
    3. Ziffer 3
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuchnummer.

Meldepflichtige

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 9, erreicht oder überschritten haben.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Meldegrenze

Paragraph 9,

Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 500 000 EUR.

Meldeperiode

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind jährlich zu erstatten.
  2. Absatz 2,Für jährliche Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr unmittelbar nachfolgenden Jahres zu erstatten.

Meldungslegung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
  2. Absatz 2,Meldungen von Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. römisch eins 2011/177 idgF) sowie von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (Paragraph 2, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, idgF) müssen, sofern diese Gesellschaften schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß Abteilung 66 der ÖNACE 2008 („Mit dem Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten“) ausüben, an die OeNB erstattet werden (siehe Paragraphen 17 bis 20).

2. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie die Gruppe 64.2 und die Abteilung 66 der ÖNACE 2008 – Quartalsweise Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen laut Paragraph 8, sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname bzw. Firma,
    2. Ziffer 2
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
    3. Ziffer 3
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuchnummer.

Meldepflichtige

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahren die Meldegrenze gemäß Paragraph 14, erreicht oder überschritten haben.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, folgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Meldegrenze

Paragraph 14,

Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 5 000 000 EUR.

Meldeperiode

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise zu erstatten.
  2. Absatz 2,Für quartalsweise Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

Meldungslegung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
  2. Absatz 2,Meldungen von Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. römisch eins 2011/177 idgF) sowie von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (Paragraph 2, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, idgF) müssen, sofern diese Gesellschaften schwerpunktmäßig Tätigkeiten gemäß Abteilung 66 der ÖNACE 2008 („Mit dem Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten“) ausüben, an die OeNB erstattet werden (siehe Paragraphen 17 bis 20).

3. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlich finanziellen Sektor betreffend die Abteilungen 64 und 65 der ÖNACE 2008 (exklusive Gruppe 64.2) – Meldungen von Kreditinstituten

Meldeinhalt

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, sowie Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF (BWG), die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (Paragraph 9, BWG) ausüben,
    2. Ziffer 2
      schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig ausüben (exklusive Gruppe 64.2),
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
    4. Ziffer 4
      bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 19, erreicht oder überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Meldegrenze

Paragraph 19,

Die Meldegrenze beträgt 10 000 000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft (laut Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2011, idgF) in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr.

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

4. Abschnitt
Zusätzliche Meldungen von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 Zahlungsdienstegesetz 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Meldungen von Kartenorganisationen i.w.S.

Meldeinhalt

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zu melden sind
    1. Ziffer eins
      die Summe der von ausländischen Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungseingänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die der Meldepflichtige an Inländer vorgenommen hat, um Transaktionen zu bezahlen, welche Ausländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge mit Inländern getätigt haben;
    2. Ziffer 2
      die Summe der an ausländische Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungsausgänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die diese Organisationen vorgenommen haben, um Transaktionen zu bezahlen, welche Inländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge (unter Verwendung von Zahlungskarten, die von Zahlungsdienstleistern bzw. dem Meldepflichtigen ausgegeben wurden) mit Ausländern getätigt haben.
  2. Absatz 2,Die in der Meldeperiode erhaltenen und geleisteten Zahlungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gemäß Paragraph 21, Absatz eins,) sind
    1. Ziffer eins
      in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Transaktionspartner ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes, sowie
    2. Ziffer 2
      in der Gliederung nach den Merchant Codes (MCC-Codes), die auf der Website der OeNB abzurufen sind, zu melden.
  3. Absatz 3,Wenn die Information über den Sitz/Wohnsitz nicht verfügbar ist, ist alternativ das Land, in dem die Kredit- oder Debitkarte ausgegeben wurde bzw. das Land des Terminals anzuführen.
  4. Absatz 4,Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Transaktion über Fernzugang (Card not Present) oder ohne Fernzugang (Face to Face) handelt bzw. die Transaktion auf Seiten der Zahlungsausgänge elektronisch oder nicht elektronisch ausgelöst wurde.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 22,

Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, Zahlungsdienstegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2020,, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und

  1. Ziffer eins
    das Geschäft der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) und/oder
  2. Ziffer 2
    Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie
  3. Ziffer 3
    Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG betreiben (Kartenorganisationen),

unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß Paragraph 18,

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
  4. Absatz 4,Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.

5. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Quartalsweise Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Meldeinhalt

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Im Speziellen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    2. Ziffer 2
      Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    3. Ziffer 3
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    4. Ziffer 4
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    5. Ziffer 5
      Schadenszahlungen in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
    6. Ziffer 6
      Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden.
  5. Absatz 5,Die in der Meldeperiode erbrachten Direktversicherungs- und Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe sowie die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      fonds- und indexgebundener sowie sonstiger Lebensversicherung, Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung sowie nach abgegebener und übernommener Rückversicherung,
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes (inklusive AT für Österreich) und
    3. Ziffer 3
      der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT) zu melden.
  6. Absatz 6,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 25,

Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. Ziffer eins
    ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
  2. Ziffer 2
    schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten.

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

6. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Jährliche Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Meldeinhalt

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Im Speziellen sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    2. Ziffer 2
      Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
    3. Ziffer 3
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    4. Ziffer 4
      Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
    5. Ziffer 5
      Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
    6. Ziffer 6
      Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
    7. Ziffer 7
      Bestand an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
    8. Ziffer 8
      Bestand an Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
    9. Ziffer 9
      Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zum Jahresultimo.
  5. Absatz 5,Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      abgegebener und übernommener Rückversicherung und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes

zu melden.

  1. Absatz 6,Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.
  2. Absatz 7,Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.
  3. Absatz 8,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 28,

Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. Ziffer eins
    ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
  2. Ziffer 2
    schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten.

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.

7. Abschnitt
Großschadensmeldung – Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 im Anlassfall

Meldeinhalt

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
  2. Absatz 2,Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
    3. Ziffer 3
      der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
    zu melden.
  3. Absatz 3,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 31,

Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. Ziffer eins
    ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
  2. Ziffer 2
    schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten und
  3. Ziffer 3
    bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 32, erreicht oder überschritten wurde.

Meldegrenze

Paragraph 32,

Die Meldegrenze beträgt pro Schadenszahlung 10 000 000 EUR.

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind im Anlassfall an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die Schadenszahlung geleistet wurde.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

8. Abschnitt
Meldung des sonstigen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs – Quartalsweise Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Meldeinhalt

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Meldepflichtige

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
    2. Ziffer 2
      schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
    4. Ziffer 4
      bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 36, erreicht oder überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Meldegrenze

Paragraph 36,

Die Meldegrenze beträgt 20 000 000 EUR für die Summe sämtlicher Erlöse und Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen („Eigengeschäft“ gemäß 5. Abschnitt) in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr.

Meldeperiode und Meldungslegung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3,Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 38,

Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf quartalsweise Meldungen ist die gegenständliche Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode erstes Quartal 2022 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für jährliche Meldungen ist diese Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode 2021 anzuwenden.

Außerkrafttreten

Paragraph 40,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vom 12. September 2012 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 186 vom 25. September 2012) außer Kraft. Sie ist letztmalig auf quartalsweise und monatliche Meldungen anzuwenden, deren Meldeperiode am 31. Dezember 2021 endet und auf jährliche Meldungen, deren Meldeperiode am 31. Dezember 2020 endet.

Holzmann    Haber

Anlage zur Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen)

  1. Ziffer eins
    Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung
  2. Ziffer 2
    Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.
  3. Ziffer 3
    Transportleistungen
    1. 3 Punkt eins
      Seetransportleistungen
      1. 3 Punkt eins Punkt eins
        Personenbeförderung
      2. 3 Punkt eins Punkt 2
        Güterbeförderung
      3. 3 Punkt eins Punkt 3
        Hilfs- und Nebentätigkeiten
    2. 3 Punkt 2
      Lufttransportleistungen
      1. 3 Punkt 2 Punkt eins
        Personenbeförderung
      2. 3 Punkt 2 Punkt 2
        Güterbeförderung
      3. 3 Punkt 2 Punkt 3
        Hilfs- und Nebentätigkeiten
    3. 3 Punkt 3
      Raumtransportleistungen
    4. 3 Punkt 4
      Eisenbahntransportleistungen
      1. 3 Punkt 4 Punkt eins
        Personenbeförderung
      2. 3 Punkt 4 Punkt 2
        Güterbeförderung
      3. 3 Punkt 4 Punkt 3
        Hilfs- und Nebentätigkeiten
    5. 3 Punkt 5
      Straßentransportleistungen
      1. 3 Punkt 5 Punkt eins
        Personenbeförderung
      2. 3 Punkt 5 Punkt 2
        Güterbeförderung
      3. 3 Punkt 5 Punkt 3
        Hilfs- und Nebentätigkeiten
    6. 3 Punkt 6
      Transportleistungen der Binnenschifffahrt
      1. 3 Punkt 6 Punkt eins
        Personenbeförderung
      2. 3 Punkt 6 Punkt 2
        Güterbeförderung
      3. 3 Punkt 6 Punkt 3
        Hilfs- und Nebentätigkeiten
    7. 3 Punkt 7
      Transport in Rohrleitungen
    8. 3 Punkt 8
      Elektrizitätsübertragung
    9. 3 Punkt 9
      Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
    10. 3 Punkt 10
      Postdienste
    11. 3 Punkt 11
      Kurierdienste
  4. Ziffer 4
    Bauleistungen
    1. 4 Punkt eins
      Bauleistungen im Ausland
    2. 4 Punkt 2
      Bauleistungen im Inland
  5. Ziffer 5
    Versicherungsdienstleistungen
    1. 5 Punkt eins
      Frachtversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
    2. 5 Punkt 2
      Sonstige Direktversicherungen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
    3. 5 Punkt 3
      Versicherungsnebenleistungen
    4. 5 Punkt 4
      Pensionskassen (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
    5. 5 Punkt 5
      Standardisierte Garantien (verdiente Prämien, abgegrenzte Leistungen)
  6. Ziffer 6
    Explizit verrechnete und andere Finanzdienstleistungen
    1. 6 Punkt eins
      Gebühren für Wertpapierleihe und Goldleihe
    2. 6 Punkt 2
      Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Verkauf von Wertpapieren an ausländische Geschäftspartner
    3. 6 Punkt 3
      Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Kauf von Wertpapieren von ausländischen Geschäftspartnern
    4. 6 Punkt 4
      Sonstige Finanzdienstleistungen
  7. Ziffer 7
    Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.
    1. 7 Punkt eins
      Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge
    2. 7 Punkt 2
      Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung
    3. 7 Punkt 3
      Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware
    4. 7 Punkt 4
      Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten
  8. Ziffer 8
    Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen
    1. 8 Punkt eins
      Telekommunikationsleistungen
    2. 8 Punkt 2
      Computer Dienstleistungen
      1. 8 Punkt 2 Punkt eins
        Computer-Software
      2. 8 Punkt 2 Punkt 2
        Sonstige EDV-Dienstleistungen
    3. 8 Punkt 3
      Informationsdienstleistungen
      1. 8 Punkt 3 Punkt eins
        Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen
      2. 8 Punkt 3 Punkt 2
        Sonstige Informationsdienstleistungen
  9. Ziffer 9
    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
    1. 9 Punkt eins
      Leistungen der Forschung und Entwicklung
      1. 9 Punkt eins Punkt eins
        Systematische Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
        1. 9 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
          Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands
        2. 9 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
          Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung
      2. 9 Punkt eins Punkt 2
        Sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung
    2. 9 Punkt 2
      Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen
      1. 9 Punkt 2 Punkt eins
        Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und PR-Beratung
        1. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
          Rechtsberatung
        2. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
          Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung
        3. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
          Unternehmens- und Public-Relations-Beratung
      2. 9 Punkt 2 Punkt 2
        Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen
    3. 9 Punkt 3
      Technische, handelsbezogene sowie übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen
      1. 9 Punkt 3 Punkt eins
        Architektur-, Ingenieur-, wissenschaftliche und sonstige technische Dienstleistungen
        1. 9 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins
          Architekturleistungen
        2. 9 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2
          Ingenieurleistungen
        3. 9 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3
          Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen
      2. 9 Punkt 3 Punkt 2
        Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau
        1. 9 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
          Abfallbehandlung und Reinigungsdienste
        2. 9 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
          Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei
        3. 9 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
          Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung
      3. 9 Punkt 3 Punkt 3
        Operationelles Leasing
      4. 9 Punkt 3 Punkt 4
        Handelsbezogene Dienstleistungen
      5. 9 Punkt 3 Punkt 5
        Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.
  10. Ziffer 10
    Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
    1. 10 Punkt eins
      Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen
    2. 10 Punkt 2
      Übrige persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
      1. 10 Punkt 2 Punkt eins
        Gesundheitsdienstleistungen
      2. 10 Punkt 2 Punkt 2
        Bildungsdienstleistungen
      3. 10 Punkt 2 Punkt 3
        Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit
      4. 10 Punkt 2 Punkt 4
        Übrige persönliche Dienstleistungen
  11. Ziffer 11
    Transithandel, An- und Verkäufe
  12. Ziffer 12
    Laufende Übertragungen (Pönalzahlungen, Mitgliedsbeiträge, Steuern und Gebühren, Firmenpensionen, sonstige Übertragungen)
  13. Ziffer 13
    Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten