BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 19. November 2021

Teil II

473. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22

473. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35 a, samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsphase ab November 2021

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsFür die Zeit vom 22. November 2021 bis 12. Dezember 2021 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen. Paragraph 5, Absatz 7, ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden.
  3. Absatz 3Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz 3, ist anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und Paragraph 35, Absatz 3, an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, zu erbringen und
    3. Ziffer 3
      sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.
  4. Absatz 4Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, oder b ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 35 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2021, tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Faßmann