BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 16. November 2021

Teil II

469. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22

469. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

Ziffer 6 a unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, und b wird jeweils nach der Wendung „dessen Abnahme nicht mehr als“ die Wendung „24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird in Litera a und c jeweils die Wendung „360 Tage“ durch die Wendung „270 Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Ziffer 2, entfällt Litera b,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, letzter Satz entfällt die Wendung „, Ziffer 4 “,.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wendung „,Z 4“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wendung „lit. d“ durch die Wendung „lit. c oder d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 5, wird in Absatz 6, nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung „eines MNS“ die Wendung „oder einer FFP2-Maske“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz 3, wird jeweils nach der Zeichenfolge „MNS“ die Wendung „oder einer FFP2-Maske“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 35, Absatz 4, entfällt jeweils die Wendung „, Ziffer 4 “,.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitsphase November 2021

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsFür die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
  3. Absatz 3Paragraph 35, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, oder b ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an PCR-Testungen, insbesondere Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Ziffer 6 a,, Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 35 a, samt Überschrift und Paragraph 36, Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft; Paragraph 7, Absatz 2, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, letzter Satz, Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und b Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 5,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 35, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Ziffer 13, treten mit 22. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 6 und Ziffer 8,, Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6, treten mit 29. November 2021 in Kraft und dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a und c tritt mit 6. Dezember 2021in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, tritt mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“

Faßmann