BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. November 2021

Teil II

465. Verordnung:

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV

465. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Ausgangsregelung

Paragraph 3,

Öffentliche Orte

Paragraph 4,

Verkehrsmittel

Paragraph 5,

Kundenbereiche

Paragraph 6,

Gastgewerbe

Paragraph 7,

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 8,

Sportstätten

Paragraph 9,

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 10,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 11,

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 12,

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 13,

Zusammenkünfte

Paragraph 14,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 15,

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 16,

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 17,

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 18,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 19,

Betreten

Paragraph 20,

Ausnahmen

Paragraph 21,

Glaubhaftmachung

Paragraph 22,

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 23,

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 24,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
    1. Ziffer eins
      „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
        1. Sub-Litera, a, a
          Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Litera b, mindestens 14 Tage
        verstrichen sein müssen;
    2. Ziffer 2
      „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein
      1. Litera a
        Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
      2. Litera b
        Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
    4. Ziffer 4
      „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  3. Absatz 3Ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1985,, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.
  4. Absatz 4Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
  5. Absatz 5Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
    4. Ziffer 4
      Barcode bzw. QR-Code.
    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 18, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
  6. Absatz 6Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
    6. Ziffer 6
      Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
  7. Absatz 7Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Ausgangsregelung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
      1. Litera a
        der Kontakt mit
        1. Sub-Litera, a, a
          dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
        2. Sub-Litera, b, b
          einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern),
        3. Sub-Litera, c, c
          einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
      2. Litera b
        die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
      3. Litera c
        die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
      4. Litera d
        die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
      5. Litera e
        die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
      6. Litera f
        die Versorgung von Tieren,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
    6. Ziffer 6
      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
    7. Ziffer 7
      zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
    8. Ziffer 8
      zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 3, sowie von bestimmten Orten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins a und 4 und Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie von Einrichtungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7,
  2. Absatz 2Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
  3. Absatz 3Kontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran
    1. Ziffer eins
      auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    2. Ziffer 2
      auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gilt nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Für Kontrollen gilt Paragraph eins, Absatz 5, sinngemäß.

Öffentliche Orte

Paragraph 3,

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Verkehrsmittel

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln
    und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 3Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz einsKunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Ziffer 7
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    8. Ziffer 8
      Verkauf von Tierfutter,
    9. Ziffer 9
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    10. Ziffer 10
      Notfall-Dienstleistungen,
    11. Ziffer 11
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    12. Ziffer 12
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    13. Ziffer 13
      Banken,
    14. Ziffer 14
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    15. Ziffer 15
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    16. Ziffer 16
      den öffentlichen Verkehr,
    17. Ziffer 17
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    18. Ziffer 18
      Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    19. Ziffer 19
      Abfallentsorgungsbetriebe,
    20. Ziffer 20
      KFZ- und Fahrradwerkstätten,
    21. Ziffer 21
      die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
  3. Absatz 3Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  5. Absatz 5Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
  6. Absatz 6Absatz eins und 2 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsBeherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  2. Absatz 2Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. Ziffer 5
      durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    6. Ziffer 6
      durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
    Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 4Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
  5. Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAls Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  2. Absatz 2Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  5. Absatz 5Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.
  6. Absatz 6Der Betreiber darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
  7. Absatz 7Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gilt zusätzlich Absatz 4,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsArbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3,
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 5Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  6. Absatz 6Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 6, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
  7. Absatz 7Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen;
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und
    2. Litera b
      Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  3. Absatz 2Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
      Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
  4. Absatz 3Absatz 2, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  5. Absatz 4Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
  6. Absatz 5Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  7. Absatz 6Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner,
    8. Ziffer 8
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
  8. Absatz 7Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz eins bis 3.
  9. Absatz 8Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und 1a zulässig. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 11, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
  3. Absatz 3Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, einlassen. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Zusammenkünfte

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
    1. Ziffer eins
      Begräbnisse;
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
    5. Ziffer 5
      unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
    6. Ziffer 6
      unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
    7. Ziffer 7
      das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
    8. Ziffer 8
      Zusammenkünfte gemäß Absatz 5 und den Paragraphen 14 und 15.
  2. Absatz 2Bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mit mehr als 50 Personen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Zusammenkünfte, die nicht von Absatz eins, erfasst sind, sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
      2. Litera b
        Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
      3. Litera c
        Zweck der Zusammenkunft,
      4. Litera d
        Anzahl der Teilnehmer.
      Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben der Ziffer 2, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Ziffer 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
    4. Ziffer 4
      Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  5. Absatz 5Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt Paragraph 10, Absatz eins, sinngemäß.
  6. Absatz 6Paragraph 13, gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 14,

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt Paragraph 13, Absatz 3,, 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 15,

  1. Absatz einsBei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 8, Absatz 4 und 5. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
  2. Absatz 2Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 10,, für die Sportler Paragraph 8, sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 16,

Für Fach- und Publikumsmessen gilt Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür Gelegenheitsmärkte gilt Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 2Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  3. Absatz 3Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 7 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen sowie
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Absatz 7Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Betreten

Paragraph 19,

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-MG).

Ausnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für – mit Ausnahme von Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 sowie den Paragraphen 21 bis 24 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
    2. Ziffer 2
      für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    4. Ziffer 4
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Ziffer 3, erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    5. Ziffer 5
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    6. Ziffer 6
      für – mit Ausnahme der Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 sowie der Paragraphen 21 und 22 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    7. Ziffer 7
      für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  2. Absatz 2Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:
    1. Ziffer eins
      Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  3. Absatz 3Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  4. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
    1. Ziffer eins
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    5. Ziffer 5
      wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
    6. Ziffer 6
      während der Sportausübung;
    7. Ziffer 7
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  5. Absatz 5Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  6. Absatz 6Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
  7. Absatz 7Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
  8. Absatz 8Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
  9. Absatz 9Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
  10. Absatz 10Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
    2. Ziffer 2
      Schwangere.
    In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
  11. Absatz 11Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

Glaubhaftmachung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 2,, 13 und 20 ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Ausnahmegrund gemäß Paragraph 20, Absatz 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
    1. Ziffer eins
      das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 22,

Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 23,

Durch diese Verordnung werden das ASchG, das B-BSG und das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nicht berührt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) außer Kraft.
  3. Absatz 3Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4Die Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
  5. Absatz 5Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, eingehalten werden.
  6. Absatz 6Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

Mückstein