BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 11. November 2021

Teil römisch zwei

461. Verordnung:

Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

461. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Aufgrund des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter Leitung einer Bildungseinrichtung: die für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leitung einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BilDokG 2020;
  2. Ziffer 2
    unter Schüler/Schülerin: der Schüler bzw. die Schülerin, der bzw. die Studierende oder Bildungsteilnehmer bzw. Bildungsteilnehmerin einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BilDokG 2020;
  3. Ziffer 3
    unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BilDokG 2020.

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß Paragraph 3, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2003,, außer Kraft.

Mückstein