BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. November 2021

Teil II

459. Verordnung:

Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) und Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,

459. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021, geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Artikel 1
Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c und d wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1985,, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 Ziffer 2 und Absatz 6, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Betrieben“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, entfällt Absatz 2 ;, Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. Ziffer 5
      durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    6. Ziffer 6
      durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
    Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Spitzensportler“ die Wortfolge „sowie deren Betreuer und Trainer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbsatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und
    2. Litera b
      Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

  1. Absatz 3Absatz 2, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins und 1a zulässig. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 10, Absatz 8, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz 3, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt und im zweiten Satz dem Wort „Betreiber“ die Wort- und Zeichenfolge „und Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990“ angefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im Einleitungsteil die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Zahl „500“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 4 und 6 wird jeweils die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 12, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt Paragraph 9, Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „30. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „12. Dezember“ und die Wort- und Zeichenfolge „28. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „5. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 441/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 459/2021“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „Zusammenkünfte“ die Wort- und Zeichenfolge „mit bis zu 100 Teilnehmern“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „7. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „14. November“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 23, Absatz 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Nachweise über neutralisierende Antikörper“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 9 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 9Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
  2. Absatz 10Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 2a, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 und 5, Paragraph 10, Absatz eins und 1a, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 4 sowie 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 9, außer Kraft.
  3. Absatz 11Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, treten mit 15. November 2021 in Kraft. Bis zum Ablauf des 14. November 2021 dürfen Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten auch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 12Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c und d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021, (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Ziffer eins, lautet:

1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. ‚4
    „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.‘“

Novellierungsanordnung 2, In der Ziffer 4, entfällt in Absatz eins b, die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 Litera b, “,.

Novellierungsanordnung 3, Die Ziffer 5, lautet:

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. ‚2
    Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.‘“

Novellierungsanordnung 4, Die Ziffer 8, lautet:

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

‚(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

  1. Absatz 12Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.‘“

Novellierungsanordnung 5, In der Ziffer 10, wird in Absatz 6 und 7 jeweils nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 456/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 459/2021“ eingefügt; in Absatz 7, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 19 Absatz 11 “, die Wort- und Zeichenfolge „und 12“ eingefügt sowie folgender Paragraph 23, Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 19, Absatz 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, tritt mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.“

Mückstein