BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Oktober 2021

Teil II

434. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22

434. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, letzter Satz wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und
    Stunden-, Sitz- und Raumpläne).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Absatz 2, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 3, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2 m) einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 5 wird jeweils nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35, Absatz 4, wird nach der Wendung „Z 3“ die Wendung „, Ziffer 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, 3 und 5 und Paragraph 35, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.“

Faßmann