BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Oktober 2021

Teil römisch zwei

432. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

432. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „übergeordnete Institut“ durch die Wortfolge „verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
  3. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.06.2020 Seite 4,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6 b, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen,“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt und nach dem Wort „übermitteln,“ die Wortfolge „sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10 a und Paragraph 10 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ jeweils durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10 c, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
    1. Ziffer eins
      Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
    3. Ziffer 3
      Anlage I2b.
  2. Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
    1. Ziffer eins
      Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
    2. Ziffer 2
      Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
    2. Ziffer 2
      sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11 a, lautet:

Paragraph 11 a,

Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59 a, BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Auf verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG sind die Paragraphen 7, 8, 12 und 14 Ziffer eins, nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG der Meldeverpflichtung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14 a, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden:

  1. Ziffer eins
    den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
  2. Ziffer 2
    den Risikoausweis Anlage A3b (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie,
  3. Ziffer 3
    sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Artikel 7,, Artikel 13, oder Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/534
    1. Litera a
      nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,
    2. Litera b
      besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.
    Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch fünf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1,“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

Paragraph 16 a,

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 25;
  3. Ziffer 3
    soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 136 vom 21.04.2021 Seite 328;
  4. Ziffer 4
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82;
  5. Ziffer 5
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62;
  6. Ziffer 6
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, Amtsblatt Nummer L 210 vom 14.06.2021 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 b, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14 b, Absatz eins,, Paragraph 16 a, samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10 c, Absatz eins und 2, Paragraph 10 d, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Die Anlagen I2a und I2b lauten: (siehe Anlagen).

Novellierungsanordnung 24, Die Anlage A3c entfällt.

Ettl    Müller