432. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „übergeordnete Institut“ durch die Wortfolge „verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „übergeordnete Institut“ durch die Wortfolge „verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
(3)Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4,“.In Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.06.2020 Seite 4,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82,“.In Paragraph 6 b, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82,“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen,“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt und nach dem Wort „übermitteln,“ die Wortfolge „sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird und“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen,“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt und nach dem Wort „übermitteln,“ die Wortfolge „sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10a und § 10b Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ jeweils durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 10 a und Paragraph 10 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ jeweils durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG ist,“.das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG ist,“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10c Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 10 c, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder ein Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 2 BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG entweder ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, oder ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, BWG ist, auf welches Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden ist:
Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die der Meldung gemäß § 10b unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;Anlage I1a, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellt wird. Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegen, haben keine Meldung gemäß Abschnitt B der Anlage I1a zu erstatten;
Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird;Anlage I1b, sofern ein Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellt wird;
(2)Absatz 2,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben auf Basis der konsolidierten Lage Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ein bedeutendes Kreditinstitut gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, ist:
Anlage I2a zu Eigenmittelpositionen;
Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG der Meldung gemäß § 10b unterliegt.“Anlage I3 zum sonstigen Ergebnis, sofern das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG der Meldung gemäß Paragraph 10 b, unterliegt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 10d Abs. 1 lautet:Paragraph 10 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:
sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11a lautet:Paragraph 11 a, lautet:
„§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.“ Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59 a, BWG“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 14a Abs. 1 lautet:Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Auf verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG sind die §§ 7, 8, 12 und 14 Z 1 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.“Auf verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG sind die Paragraphen 7, 8, 12 und 14 Ziffer eins, nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG der Meldeverpflichtung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 14a Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 14 a, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden:„Diese Kreditinstitute haben folgende Meldungen unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden:
den Vermögensausweis Anlage A1c (§ 1 Abs. 1 Z 3),den Vermögensausweis Anlage A1c (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
den Risikoausweis Anlage A3b (§ 5 Abs. 1 Z 1), sowie,den Risikoausweis Anlage A3b (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie,
sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Art. 7, Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/534sofern eine Meldeverpflichtung gemäß Artikel 7,, Artikel 13, oder Artikel 14, der Verordnung (EU) 2015/534
nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,nicht besteht, die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 01.01 bis F 01.03, F 02.00, F 03.00 und F 07.01,
besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.besteht, zusätzlich die Meldung von Finanzinformationen gemäß Anhang römisch drei Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 im Umfang der Meldebögen F 03.00 und F 07.01.
Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“Die Meldungen gemäß dieser Ziffer sind mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu den in Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen und gemäß den Erläuterungen in Anhang römisch fünf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 14b Abs. 1 wird die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1,“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.In Paragraph 14 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1,“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 14b Abs. 2 wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG“ ersetzt.In Paragraph 14 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Übergeordnete Kreditinstitute“ durch die Wortfolge „Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 16a.Paragraph 16 a,
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 25;
soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 21.04.2021 S. 328;soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 136 vom 21.04.2021 Seite 328;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, ABl. Nr. L 210 vom 14.06.2021 S. 1.“soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/534 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/943, Amtsblatt Nummer L 210 vom 14.06.2021 Seite 1.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 17 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 5 Abs. 1 Z 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. § 6, § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 6b Abs. 1, § 14a Abs. 2 letzter Satz, § 14b Abs. 1, § 16a samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 10a, § 10b Abs. 1, § 10b Abs. 1 Z 1, § 10c Abs. 1 und 2, § 10d Abs. 1, § 11a, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Anlage A3c treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft und sind letztmals auf Meldungen anwendbar, deren Meldestichtag vor dem 1. Oktober 2021 liegt. Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 b, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14 b, Absatz eins,, Paragraph 16 a, samt Überschrift sowie die Anlagen I2a und I2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit 30. Dezember 2021 in Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10 c, Absatz eins und 2, Paragraph 10 d, Absatz eins,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Anlagen I2a und I2b lauten: (siehe Anlagen).
24.Novellierungsanordnung 24, Die Anlage A3c entfällt.
Ettl Müller