BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Oktober 2021

Teil römisch zwei

430. Verordnung:

Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung

430. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 23, Absatz 3 und 24 Absatz 2, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß Paragraph 26, WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Beteiligungen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 7 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG“ durch die Wortfolge „§ 7 Absatz 3, Ziffer 10,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins a, Absatz 3, wird vor dem Wort „Enkelgesellschaften“ die Wortfolge „jedenfalls genehmigungspflichtigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins b, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Reconstructing“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph eins b, wird folgender Paragraph eins c, samt vorangestellter Überschrift eingefügt:

„Finanzgebarung

Paragraph eins c,

Wie aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Angemessenheit“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates dürfen jährlich 2 vH der in der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils ausgewiesenen Personal- und sonstigen Verwaltungsaufwendungen nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Altverträge und Wiederbestellungen“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 wird jeweils nach der Wortfolge „WGG“ die Wortfolge „in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2 b, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Corporate Governance“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 2 b, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den Paragraphen 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Summe der Verwaltungseinheiten, der Umfang der Bau- und Sanierungstätigkeit, die sonstige Struktur der Unternehmen und die Anzahl der Mitarbeiter,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftlichkeit von Bau- und Hausverwaltung sowie
    3. Ziffer 3
      die unterschiedliche finanzielle Leistungskraft der Unternehmen und
    4. Ziffer 4
      die Höhe der mit 1. Jänner 2019 vereinbarten, angemessenen Bezüge
    zu berücksichtigen. Für ein nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen, beispielsweise bei deutlich über dem Branchendurchschnitt liegender Bau- und Sanierungsleistung, mögliches, befristetes Abweichen im Ausmaß von maximal 15 vH und dessen Voraussetzungen ist ein Katalog von Kriterien aufzustellen.
  2. Absatz 5,Den in einem branchenbezogenen Kodex getroffenen Vorgaben gemäß Absatz 4, ist unbeachtlich der Ausnahme-Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Fit&Proper

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung bestehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Eigentümer von Bauvereinigungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Organwaltern, von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person:
    1. Ziffer eins
      wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht rechtskräftig verurteilt und die Verurteilung nicht getilgt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfasst, oder eine langjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  4. Absatz 4,Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft lässt grundsätzlich eine besondere fachliche Eignung vermuten, andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf eine bisher ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung zu legen sein.
  5. Absatz 5,Der Revisionsverband hat geeignete Maßnahmen anzubieten, wonach insbesondere die mit einer Organwalterschaft betrauten Personen, zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder das Ermöglichen praxisbezogener Schulungen in Betracht.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Compliance“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 4, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Sachaufwand“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 5, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Buchführung“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Skonti“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Fremdfinanzierung“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6 b, samt Überschrift lautet:

„Auftragsvergabe

Paragraph 6 b,

Sofern nicht andere zwingende Regelungen über eine Mindestanzahl von Anboten anzuwenden sind, sind vor der Vergabe von Aufträgen mindestens drei Angebote von grundsätzlich nicht verbundenen Unternehmen (Personen) im Sinn des Paragraph 266, Ziffer 5, UGB einzuholen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zu marktüblichen Konditionen eigene Beteiligungsgesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b WGG beauftragt werden oder das Auftragsvolumen, zuvor für bestimmte Auftragsbereiche im Rahmen des Internen Kontrollsystems festgelegte Betragsgrenzen nicht übersteigt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Paragraph 23, Absatz eins, WGG gewahrt werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Informationskosten“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 7 a, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Fixpreis“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 8, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, wird angefügt:

  1. Absatz 12,Die Paragraphen eins, eins a, eins c, 2, 2 a, 2 b, 3 und 6 b jeweils samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen eins b, 3 a, 4, 5, 6, 6 a, 7 und 7 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wobei Paragraph 2 b, Absatz 4 und 5 für nach dem 1. Juli 2022 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind.“

Schramböck