425. Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Daten zur Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes (Meldeverordnung GIMPI 2022)
Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. I Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1 AllgemeinesParagraph eins, Allgemeines
Die Erhebung von Daten gemäß der gegenständlichen Verordnung dient der Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes und weiterer zur effektiven Überwachung von Finanzmarktstabilitätsrisiken des Gewerbeimmobilienmarkts notwendiger Indikatoren.
§ 2 MeldepflichtigeParagraph 2, Meldepflichtige
(1)Absatz eins,Gemäß dieser Verordnung Meldepflichtige sind in Österreich gebietsansässige Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF.Gemäß dieser Verordnung Meldepflichtige sind in Österreich gebietsansässige Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht für die in dieser Bestimmung genannten Meldepflichtigen entfällt, sofern die Summe der vom Kreditinstitut gemäß § 3 Abs. 1 Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 170/2018 idgF (GKE-V 2018) bzw. Anlage 1A der GKE-V 2018, gemeldeten, gemäß internem Risikomanagement berücksichtigungsfähigen Werte vonDie Meldepflicht für die in dieser Bestimmung genannten Meldepflichtigen entfällt, sofern die Summe der vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018, idgF (GKE-V 2018) bzw. Anlage 1A der GKE-V 2018, gemeldeten, gemäß internem Risikomanagement berücksichtigungsfähigen Werte von
Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Inland bei Rechtsträgern gemäß § 1 Z 5 GKE-V 2018 sowieGewerbeimmobilien-Sicherheiten im Inland bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, GKE-V 2018 sowie
Gewerbeimmobilien-Sicherheiten von Kreditnehmern im Inland bei natürlichen Personen
einen Betrag in Höhe von 340 Millionen Euro per 30.6.2020 nicht überstiegen hat. Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Sinne dieses Absatzes sind Immobilien-Sicherheiten im Sinne der GKE-V 2018 mit den Ausprägungen „Büros und sonstige Gewerberäume“ und „Sonstige Gewerbeimmobilien“.
§ 3 MeldeverpflichtungParagraph 3, Meldeverpflichtung
Meldepflichtige gemäß § 2 sind verpflichtet, Informationen gemäß Beilage A zum Gesamtbestand jener Gewerbeimmobilien im Inland an die Oesterreichische Nationalbank zu melden, dieMeldepflichtige gemäß Paragraph 2, sind verpflichtet, Informationen gemäß Beilage A zum Gesamtbestand jener Gewerbeimmobilien im Inland an die Oesterreichische Nationalbank zu melden, die
vom Sicherheitengeber mit dem Zweck der Erzielung einer Rendite oder zur Ausübung seines Geschäftes gehalten werden und
als Gewerbeimmobilien-Sicherheiten (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) gemäß GKE-V 2018 zu melden sind.als Gewerbeimmobilien-Sicherheiten (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz) gemäß GKE-V 2018 zu melden sind.
§ 4 MeldestichtageParagraph 4, Meldestichtage
Die Meldestichtage für Meldungen nach dieser Verordnung sind:
Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
§ 5 MeldefristenParagraph 5, Meldefristen
Die Meldungen entsprechend der Beilage A sind quartalsweise und unverzüglich nach dem Meldestichtag, spätestens aber bis zum 20. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
§ 6 Meldetechnische BestimmungenParagraph 6, Meldetechnische Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die Meldungen sind in standardisierter Form in dem von der Oesterreichischen Nationalbank vorgegebenen technischen Meldeformat zu erstatten.
(2)Absatz 2,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben wird, sind Beträge in Cent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(3)Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 7 InkrafttretenParagraph 7, Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln.
Holzmann Haber