414. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation)
Auf Grund des § 7 Abs. 7 und des § 8 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie auf Grund des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in Verbindung mit § 17 BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit § 17 BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 7 und des Paragraph 8, Absatz 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie auf Grund des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 17, BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Aufwandsabgeltung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 7, Absatz 2 bis 6, des Paragraph 8, Absatz 4 und 5 sowie des Paragraph 17, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, abzugelten.
(2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung beträgt
für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro,
für das Kalenderjahr 2022: 674 972 Euro und
ab dem Kalenderjahr 2023: 794 074 Euro.
Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 ist im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro sowie auf Grundlage des § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 48 121 Euro abzugelten.Der einmalige Aufwand für die Programmierung auf Grundlage der Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 17, BilDokG 2020 ist im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro sowie auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 48 121 Euro abzugelten.
Fälligkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
(2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. II Nr. 419/2008, außer Kraft.Zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2008,, außer Kraft.
Faßmann