BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. September 2021

Teil römisch zwei

397. Verordnung:

Änderung der Universitätsfinanzierungsverordnung sowie der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten

397. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV) sowie die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert werden

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 12, Absatz 7, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,,
wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der UniFinV

Die Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Zahl „96“ durch die Zahl „94“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c wird jeweils die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Zahl „90,895“ durch die Zahl „89“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9,85“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird die Zahl „1“ durch die Zahl „0,995“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, wird die Zahl „0,1“ durch die Zahl „0,15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2, Litera a bis d, Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgender Zeile eingefügt:

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0688 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0911 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

4

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle nach der ISCED-Nummer 0913 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

3

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0111 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

1

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage wird in der Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0388 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

0413

Management und Verwaltung

1

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage wird in der Technische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0711 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0712

Umweltschutztechnologien

3

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 3 wird in der Technische Universität Graz betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0231 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0213

Bildende Kunst

1

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0111 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0200

Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert

1

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage wird in der Universität Linz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0588 betreffenden Zeile in der Spalte „Fächergruppe“ die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0613 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0619

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage werden in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0232 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0322 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0421

Recht

1

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage wird bei der die Universität Klagenfurt betreffenden Zeile nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

1014

Sport

2

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0212 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

0213

Bildende Kunst

6

Artikel 2
Änderung der KLRV Universitäten

Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten – KLRV Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 533 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0688 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „13 – Informations- und Kommunikationstechnologie“ durch die Wort- und Zeichenfolge „19 – Humanmedizin (mit Klinikbereich)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0988 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „19 – Humanmedizin (mit Klinikbereich)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21 – Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0588 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „12 – Mathematik, Statistik“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11 – Exakte Naturwissenschaften“ ersetzt.

Faßmann