375. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen sowie die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen gemäß Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019, werden wie folgt geändert:Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen gemäß Artikel römisch zwei der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lautet Abschnitt a) (Katholischer Religionsunterricht):
„a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse sowie die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 hinsichtlich der Vorschulstufe.“Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse sowie die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2014, hinsichtlich der Vorschulstufe.“
2.Novellierungsanordnung 2, Anlage A Fünfter Teil Abschnitt a) (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 tritt (ausgenommen die die Vorschulstufe betreffenden Abschnitte) hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle der durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.Anlage A Fünfter Teil Abschnitt a) (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, tritt (ausgenommen die die Vorschulstufe betreffenden Abschnitte) hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle der durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2014, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht: Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volkschulen
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Anlage 1,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen
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Anlage 1a,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten und Sonderformen)
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Anlage 2,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten)
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Anlage 3,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen
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Anlage 4,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen
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Anlage 5,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen
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Anlage 6,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen
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Anlage 7,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen
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Anlage 8,
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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen
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Anlage 9“
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2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherige „Anlage 1“ (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen), wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende „Anlage 1“ (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende „Anlage 1a“ (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) wird nach der „Anlage 1“ eingereiht.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021, tritt hinsichtlich der 1. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Klasse der Mittelschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2017, bekanntgemachten Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen).
Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II 375/2021 wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.“Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021, wird hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend bekannt gemacht.“
Faßmann