373. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Nichteisen – Metallindustrie und die AEV Edelmetalle und Quecksilber geändert werden
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Artikel 1
Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie), BGBl. II Nr. 889/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 889 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 1 und 2 lauten:Die Paragraphen eins und 2 lauten:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Aufbereiten und Veredeln von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen zu Erzkonzentraten oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus diesen Betrieben oder Anlagen darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Weiterverarbeiten von Blei- oder Zinkerzkonzentraten,
Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Weiterverarbeiten von Molybdän- oder Wolframerzkonzentraten,
Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,Herstellen von Molybdän- oder Wolframmetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien,
Pressen, Sintern oder Schmelzen von Molybdän- oder Wolframmetall oder von Molybdän- oder Wolframlegierungen,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Molybdän- oder Wolframmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz wässriger MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz wässriger Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Herstellen von Aluminiummetall aus Aluminiumerzkonzentraten,
Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Aluminiummetall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
Herstellen von Halbzeugen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den TätigkeitenBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die den Tätigkeiten
Herstellen von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall oder Ferrolegierungen,
Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,Gießen oder Umschmelzen von Metallen oder Metalllegierungen unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, hergestellten Metall oder unter Einsatz von sonstigen Vormaterialien,
Herstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Z 1 und 2 oderHerstellen von Halbzeugen aus Metallen oder Metalllegierungen gemäß Ziffer eins und 2 oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (§ 4 Abs. 2 Z 8.4 AAEV),Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Abs. 2 oder 3,Abwasser aus der Herstellung von Schwefelsäure aus sulfidischen Erzen außerhalb eines Betriebes gemäß Absatz 2, oder 3,
Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, aus nicht IE-Richtlinien-Anlagen und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 5.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 5,
(7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 5 miteinander vermischt, so sind die den Anlagen A bis E zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E erforderlich ist oder bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 5 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem einzelne oder die Kombination mehrerer Maßnahmen gemäß Anlage F in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
§ 2.Paragraph 2,
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.“ Durch folgende Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Silber, Thallium, Vanadium, Wolfram, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Hexachlorbenzol.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 1 Absatz eins bis 4 durch das Zitat „§ 1 Absatz eins bis 5 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1.“„Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 dritter Satz entfällt der Ausdruck „(Anlage E, Z 2 und 3)“.In Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz entfällt der Ausdruck „(Anlage E, Ziffer 2 und 3)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“, die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ und das Zitat „§ 1 Abs. 6 oder 7“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 oder 3“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“, die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ und das Zitat „§ 1 Absatz 6, oder 7“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, oder 3“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“, die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ und das Zitat „§ 1 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“, die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ und das Zitat „§ 1 Absatz 8, durch das Zitat „§ 1 Absatz 4, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).“Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis E als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel).“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Meßwert“ durch das Wort „Messwert“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Meßwert“ durch das Wort „Messwert“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z°1.“Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A bis E ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Z°1.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gilt Abs. 2“ durch die Wortfolge „gilt Abs. 2 Z°2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gilt Absatz 2, durch die Wortfolge „gilt Absatz 2, Z°2 bis 4“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4 erhält Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 4, erhält Absatz 4, die Bezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.“Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis E“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis E“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).“Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018).“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Anlagen A bis D werden durch folgende Anlagen A bis F ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
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Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
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A 1 Allgemeine Parameter
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Temperatur
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30 ºC
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Fischeitoxizität GF,Ei
a)
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<2
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Abfiltrierbare Stoffe
b), c)
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50 mg/L
0,2 kg/t d)
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|
|
pH-Wert
|
6,5-8,5
|
A 2 Anorganische Parameter
|
|
|
Aluminium
ber. als Al
e)
|
2,0 mg/L
|
|
|
Blei
ber. als Pb
f)
|
0,5 mg/L
|
|
|
Cadmium
ber. als Cd
f)
|
0,1 mg/L
|
|
|
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)
ber. als Cr
f)
|
0,1 mg/L
|
|
|
Eisen
ber. als Fe
|
2,0 mg/L
|
|
|
Kupfer
ber. als Cu
f)
|
0,5 mg/L
|
|
|
Quecksilber
ber. als Hg
f)
|
0,01 mg/L
|
|
|
Wolfram
ber. als W
e)
|
1,5 mg/L
|
|
|
Zink
ber. als Zn
f)
|
2,0 mg/L
|
|
|
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
|
0,1 mg/L
|
|
|
Nitrit
ber. als N
|
1,0 mg/L
|
|
|
Phosphor – Gesamt
ber. als P
|
1,0 mg/L
|
|
|
Sulfid
ber. als S
f)
|
0,1 mg/L
|
|
|
Sulfit
ber. als SO3
f)
|
1,0 mg/L
|
A 3 Organische Parameter
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
|
25 mg/L
|
|
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
g)
|
75 mg/L
|
|
|
Kohlenwasserstoff-Index
|
5,0 mg/L
|
|
|
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
|
0,1 mg/L
|
|
|
|
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW zu erfolgen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, (Blei-, Kupfer-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung)
|
|
I)römisch eins)
Anforderungen an
Einleitungen in ein Fließgewässer
|
II)römisch zwei)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
öffentliche Kanalisation
|
B.1 Allgemeine Parameter
|
|
|
|
|
Temperatur
|
30ºC
|
35ºC
|
|
|
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
|
4
|
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
|
|
|
Abfiltrierbare Stoffe
b)
|
50 mg/L
|
250 mg/L
|
|
|
pH-Wert
|
6,5-8,5
|
6,5-9,5
|
B.2 Anorganische Parameter
|
|
|
|
|
Arsen
ber. als As
c)
|
0,1 mg/L
2 g/t
|
0,1 mg/L
2 g/t
|
|
|
Barium
ber. als Ba
|
5,0 mg/L
|
5,0 mg/L
|
|
|
Blei
ber. als Pb
c)
|
0,5 mg/L
15 g/t
d)
|
0,5 mg/L
15 g/t
d)
|
|
|
Cadmium
ber. als Cd
c)
|
0,1 mg/L e)
3 g/t
|
0,1 mg/L e)
3 g/t
|
|
|
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
c)
|
0,5 mg/L
10 g/t
|
0,5 mg/L
10 g/t
|
|
|
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)
ber. als Cr
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Cobalt
ber. als Co
|
1,0 mg/L f)
|
1,0 mg/L f)
|
|
|
Eisen
ber. als Fe
|
3,0 mg/L
|
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
|
|
|
Kupfer
ber. als Cu
c)
|
0,5 mg/L
10 g/t
g), h)
|
0,5 mg/L
10 g/t
g), h)
|
|
|
Mangan
ber. als Mn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Molybdän
ber. als Mo
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Nickel
ber. als Ni
c)
|
0,5 mg/L
15 g/t
i)
|
0,5 mg/L
15 g/t
i)
|
|
|
Quecksilber
ber. als Hg
c)
|
0,01 mg/L
1 g/t
j)
|
0,01 mg/L
1 g/t
j)
|
|
|
Silber
ber. als Ag
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Thallium
ber. als Tl
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Vanadium
ber. als Vber. als römisch fünf
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Zink
ber. als Zn
c)
|
1,0 mg/L
30 g/t
|
1,0 mg/L
30 g/t
|
|
|
Zinn
ber. als Sn
|
2,0 mg/L
|
2,0 mg/L
|
|
|
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
k)
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Nitrit
ber. als N
|
1,0 mg/L
|
10 mg/L
|
|
|
Phosphor – Gesamt
ber. als P
|
1,0 mg/L
|
-
|
|
|
Sulfat
ber. als SO4
|
-
|
l)
|
|
|
Sulfid
ber. als S
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
B.3 Organische Parameter
|
|
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
m)
|
0,5 kg/t
n)
|
|
|
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
m)
|
1,5 kg/t
n)
|
-
|
|
|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
o)
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Kohlenwasserstoff-Index
|
10 mg/L
|
10 mg/L
|
|
|
|
|
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zu der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L eine spezifische Fracht von 6 g/t einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Cobalt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/L und eine spezifische Fracht von 4 g/t einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L eine spezifische Fracht von 2 g/t einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink für den Parameter Nickel eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L und eine spezifische Fracht von 3 g/t einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mehr als 0,1 mg/l Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor. Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn zur Cyanidoxidation Chlor oder chlorabspaltende Substanzen verwendet werden.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, (Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)
|
|
I)römisch eins)
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Fließgewässer
|
II)römisch zwei)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
Öffentliche Kanalisation
|
|
C.1 Allgemeine Parameter
|
|
|
Temperatur
|
30ºC
|
35 ºC
|
|
|
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
|
4
|
keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge
|
|
|
Abfiltrierbare Stoffe
b)
|
50 mg/L
|
250 mg/L
|
|
|
pH-Wert
|
6,5-8,5
|
6,5-9,5
|
|
C.2 Anorganische Parameter
|
|
|
Aluminium
ber. als Al
|
3,0 mg/L
|
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
|
|
|
Arsen
ber. als As
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Cobalt
ber. als Co
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Eisen
ber. als Fe
|
3,0 mg/L
|
durch abfiltrierbare Stoffe begrenzt
|
|
|
Kupfer
ber. als Cu
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Mangan
ber. als Mn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Molybdän
ber. als Mo
c)
|
5,0 mg/L
60 g/t
|
5,0 mg/L
60 g/t
|
|
|
Nickel
ber. als Ni
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Silber
ber. als Ag
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Wolfram
ber. als W
d)
|
5,0 mg/L
200 g/t
|
5,0 mg/L
200 g/t
|
|
|
Ammonium
ber. als N
|
30 mg/L
|
30 mg/L
|
|
|
Fluorid
ber. als F
|
20 mg/L
|
20 mg/L
|
|
|
Phosphor – Gesamt
ber. als P
|
1,0 mg/L
|
-
|
|
|
Sulfat
ber. als SO4
|
-
|
e)
|
|
|
Sulfid
ber. als S
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
C.3 Organische Parameter
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
f)
|
0,5 kg/t
g)
|
|
|
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
f)
|
1,5 kg/t
g)
|
-
|
|
|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
h)
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Kohlenwasserstoff-Index
|
10 mg/L
|
10 mg/L
|
|
|
|
|
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen;
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Anlage D
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, (Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)
|
|
I)römisch eins)
Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer
|
II)römisch zwei)
Anforderungen an
Einleitungen in eine
Öffentliche Kanalisation
|
D.1 Allgemeine Parameter
|
|
|
Temperatur
|
30 ºC
|
35 ºC
|
|
|
Fischeitoxizität
GF,Ei a)
|
4
|
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
|
|
|
Abfiltrierbare Stoffe
b)
|
50 mg/L
|
250 mg/L
|
|
|
pH-Wert
|
6,5-8,5
|
6,5-9,5
|
D.2 Anorganische Parameter
|
|
|
Aluminium
ber. als Al
c)
|
0,02 kg/t
|
0,02 kg/t
|
|
|
Blei
ber. als Pb
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Cobalt
ber. als Co
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Kupfer
ber. als Cu
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Mangan
ber. als Mn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
Nickel
ber. als Ni
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
|
|
Zink
ber. als Zn
|
2,0 mg/L
|
2,0 mg/L
|
|
|
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
d)
|
0,5 mg/L
e)
|
0,5 mg/L
e)
|
|
|
Ammonium
ber. als N
|
10 mg/L
|
10 mg/L
|
|
|
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Fluorid
ber. als F
c)
|
0,3 kg/t
|
0,3 kg/t
|
|
|
Phosphor – Gesamt
ber. als P
|
1,0 mg/L
|
-
|
|
|
Sulfat
ber. als SO4
|
-
|
g)
|
|
|
Sulfit
ber. als SO3
|
1,0 mg/L
|
10 mg/L
|
D.3 Organische Parameter
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
c), h)
|
0,17 kg/t
|
|
|
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
c), h)
|
0,5 kg/t
|
|
|
|
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
|
AOX
ber. als Cl
i)
|
|
|
|
|
Kohlenwasserstoff-Index
c)
|
0,05 kg/t
|
0,05 kg/t
|
|
|
Hexachlorbenzol HCB
j)
|
0,003 mg/L
0,3 mg/t
|
0,003 mg/L
0,3 mg/t
|
|
|
|
|
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 4).Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (Paragraph eins, Absatz 4,).
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten.Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, einzuhalten.
Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.
Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5
(Herstellung und Verarbeitung von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall und Ferrolegierungen)Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, (Herstellung und Verarbeitung von Zinnmetall, Cadmiummetall, Nickelmetall, Cobaltmetall und Ferrolegierungen)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer und Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
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Herstellen und Verarbeiten von
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Parameter
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Dimension
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Zinn
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Cadmium
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Nickel und/oder Cobalt
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Ferrolegierungen
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Arsen
ber. als As
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mg/L
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0,1
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0,1
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0,3
|
0,1
|
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Cadmium
ber. als Cd
|
mg/L
|
0,1
|
0,1
|
0,1
|
0,05
|
|
Cobalt
ber. als Co
|
mg/L
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0,1
|
-
|
0,5
|
-
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Chrom – Gesamt
ber. als Cr
|
mg/L
|
-
|
-
|
-
|
0,2
|
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Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)
ber. als Cr
|
mg/L
|
-
|
-
|
-
|
0,05
|
|
Kupfer
ber. als Cu
|
mg/L
|
0,2
|
0,1
|
0,5
|
0,5
|
|
Quecksilber
ber. als Hg
|
mg/L
|
0,05
|
0,05
|
0,05
|
0,05
|
|
Nickel
ber. als Ni
|
mg/L
|
0,5
|
0,1
|
2,0
|
2,0
|
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Blei
ber. als Pb
|
mg/L
|
0,5
|
0,2
|
0,5
|
0,2
|
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Zink
ber. als Zn
|
mg/L
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1,0
|
1,0
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1,0
|
1,0
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Anlage F
Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß § 1 Abs. 8Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß Paragraph eins, Absatz 8
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5
Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
Verwendung von Öl- und Feststoffabscheidern zur Drainage offener Lager;
Optimierung bzw. Minimierung des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in Prozessen bzw. bei der Abwasserreinigung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden nicht wiederverwertbaren Rückstände.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern;
soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich oder ökonomisch bzw. energetisch sinnvoll Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser);
Einsatz prozessgesteuerter physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung).
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5
Verminderung des Wasserverbrauches und Vermeidung des Abwasseranfalles durch
bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Reinigung der Abluft;
soweit auf Grund des verwendeten Produktionsverfahrens möglich, Einsatz von trockenen Kühlverfahren, insbesondere in Gießereien oder Umschmelzwerken;
bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken;
Messung und Kontrolle der Menge des verbrauchten Frischwassers und der Menge des abgeleiteten Abwassers;
Wiederverwendung von Abwasser aus Reinigungsvorgängen (einschließlich des Anoden- und Kathodenspülwasser) und Wiederverwendung von Überlaufwasser im gleichen Prozess;
Mehrfachnutzung von Wasser in hintereinandergeschalteten Arbeits- oder direkten Kühlprozessen;
Wiederverwendung der in Nass-Elektrofiltern und Nasswäschern erzeugten schwachen Säuren;
weitestgehend geschlossene Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulierung, der Abluftwäsche sowie von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Reinigungsmaßnahmen;
Wiederverwendung des Abwassers aus der Schlackengranulierung;
Verwendung des auf dem Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers in Produktions- oder Kühlprozessen;
Anwendung geschlossener Kühlkreislaufsysteme;
Wiedereinschleusung aufkonzentrierter Abwässer in den Produktionsprozess;
Trennung von nicht verunreinigten und behandlungsbedürftigen Wasserteilströmen;
Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen;
Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik);
Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme);
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien bei der Cyanidoxidation;
Einsatz physikalischer und physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren für die Behandlung von Teilströmen und für das Gesamtabwasser zB
Filtration, Sedimentation, Flotation, Cyanidoxidation, Chromat- oder Sulfitreduktion, Sulfidfällung, Emulsionsspaltung, Zerstörung von Komplexbildnern, Chemische Fällung;
soweit für bestimmte Teilströme anwendbar Ultrafiltration, Umkehrosmose
Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Antimon, Eisen, Silber, Zinn, Fluorid, Sulfat.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Blei)
Vermeidung des Abwasseranfalles beim Recycling von Bleibatterien durch Wiederverwendung des Wassers aus der Natriumsulfat-Kristallisierung der Alkalisalzlösung aus dem alkalischen Laugungsprozess;
Verminderung der Emissionen in das Wasser aus beim Recycling von Bleibatterien durch hinreichende Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage zur Minderung der im Abwasserstrom enthaltenen Schadstoffe, wenn der Säurenebel aus der Batterievorbehandlung der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Kupfer)
Vermeidung des Abwasseranfalles durch
Nutzung des Dampfkondensats zum Erwärmen der Elektrolysezellen oder zum Waschen der Kupferkathoden oder Rückführung in den Dampfkessel;
Wiederverwendung des Wassers, das im Abkühlungsbereich, vom Flotationsprozess und vom Hydrotransport der Endschlacke gesammelt wurde, im Schlackekonzentrationsprozess;
Recycling der Beizlösungen und des Spülwassers;
Behandlung der Rückstände (Rohform) aus der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung zur Rückgewinnung des organischen Anteils der Lösung;
Zentrifugieren des Schlamms aus Reinigungsvorgängen und aus den Absetzeinrichtungen der Lösungsmittelextraktionsphase in der hydrometallurgischen Kupfererzeugung;
Wiederverwendung des Elektrolyseablasses nach der Metallabscheidungsphase für die elektrolytische Extraktion und/oder den Laugungsprozess.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Zink)
Verminderung des Frischwasserverbrauchs und Vermeidung des Abwasseranfalls durch
Rückführung des Ablasses aus dem Kessel und des Wassers aus den geschlossenen Kühlkreisläufen der Röstanlage zur nassen Gasreinigung oder zur Laugungsstufe;
Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus der Röstanlage und den Elektrolyse- und Gießprozessen zur Laugungsstufe;
Rückführung des Abwassers aus den Reinigungsprozessen bzw. aus Laugung und Laugenreinigung, aus dem Waschvorgang der Filterkuchen und aus dem Nasswäscher zur Laugungs- und/oder Laugenreinigungsstufe;
Anwendung einer mehrstufigen Gegenstromwäsche im Wälzrohrprozess;
Vermeidung oder Verminderung der Halogenidemissionen aus der Waschstufe des Wälzrohrprozesses in Wasser durch Kristallisation.
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, (Herstellung und Weiterverarbeitung von Aluminium)
Vermeidung des Abwasseranfalles beim Backen (Brennen) von Anoden durch Verwendung eines geschlossenen Wasserkreislaufs.“
Artikel 2
Änderung der AEV Edelmetalle und Quecksilber
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber), BGBl. II Nr. 348/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1und 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins u, n, d, 2 lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten
Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien,
Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle,
Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle,
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,
Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien oder
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, unter Einsatz von wässrigen Medien
dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV) undAbwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt eins, AAEV) und
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.“häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 entfällt Abs. 3; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.In Paragraph eins, entfällt Absatz 3,; die Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Tätigkeiten gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „Tätigkeiten gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Anlagen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Anlagen gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „Anlagen gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „Anlagen gemäß Absatz eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Prozeßkühlung“ durch das Wort „Prozesskühlung“, das Wort „sodaß“ durch das Wort „sodass“ und die Wortfolge „gemäß Abs. 2 hergestelltem“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 hergestelltem“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Prozeßkühlung“ durch das Wort „Prozesskühlung“, das Wort „sodaß“ durch das Wort „sodass“ und die Wortfolge „gemäß Absatz 2, hergestelltem“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, hergestelltem“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Prozeßlösungen“ durch das Wort „Prozesslösungen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Prozeßlösungen“ durch das Wort „Prozesslösungen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 1 Abs. 4 Z 8 und 9 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 lautet:
Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch
möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;
Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Aktivkohlfiltration, Ultrafiltration, Umkehrosmose, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung, Ionentausch); prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH- Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 4 Z 10 wird der Ausdruck „(AWG, BGBl. Nr. 325/1990).“ durch den Ausdruck „(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 10, wird der Ausdruck „(AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).“ durch den Ausdruck „(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 1 Abs. 4 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 4, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit: monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Eisen, Zinn, Sulfat.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch folgende Parameter der Anlage werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Gold, Kupfer, Nickel, Palladium, Platin, Quecksilber, Rhodium, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.“ Durch folgende Parameter der Anlage werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Gold, Kupfer, Nickel, Palladium, Platin, Quecksilber, Rhodium, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Emissionswert“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ein Emissionswert“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).“Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Meßwert“ durch das Wort „Messwert“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Meßwert“ durch das Wort „Messwert“ und die Wortfolge „des Emissionswertes“ durch die Wortfolge „der Emissionsbegrenzung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gilt Abs. 2“ durch die Wortfolge „gilt Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gilt Absatz 2, durch die Wortfolge „gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 4 erhält Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 4, erhält Absatz 4, die Bezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink.“Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: monatliche Messung der Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 5, Abs. 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3 bis 5, Paragraph 5, Absatz 5,, Absatz 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz 4, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018), den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 30. Juni 2020 den Emissionsbegrenzungen der Anlage (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie (ABl. L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen ABl. L 187 vom 12.7.2016, S 30 und ABl. L 108 vom 27.4.2018).“Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nichteisenmetallindustrie Amtsblatt , L 174 vom 30.6.2016, S 32, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt , L 187 vom 12.7.2016, S 30 und Amtsblatt , L 108 vom 27.4.2018).“
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage A wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
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I)römisch eins)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
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II)römisch zwei)
Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
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A.1 Allgemeine Parameter
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Temperatur
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30 ºC
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35 ºC
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Fischeitoxizität GF,Ei
a)
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2
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keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
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Abfiltrierbare Stoffe
b)
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50 mg/L
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250 mg/L
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pH-Wert
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6,5-8,5
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6,5-9,5
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A.2 Anorganische Parameter
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Aluminium
ber. als Al
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2,0 mg/L
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durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
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Arsen
ber. als As
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0,1 mg/L
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0,1 mg/L
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Barium
ber. als Ba
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5,0 mg/L
|
5,0 mg/L
|
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Blei
ber. als Pb
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0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
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Cadmium
ber. als Cd
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0,1 mg/L
c), d)
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0,1 mg/L
c), d)
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Chrom – Gesamt
ber. als Cr
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0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
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Cobalt
ber. als Co
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1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
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Eisen
ber. als Fe
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2,0 mg/L
|
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
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Gold
ber. als Au
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0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
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Kupfer
ber. als Cu
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0,5 mg/L e)
|
0,5 mg/L e)
|
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|
Nickel
ber. als Ni
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0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
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Palladium
ber. als Pd
|
0,1 mg/L
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0,1 mg/L
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Platin
ber. als Pt
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0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
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Quecksilber
ber. als Hg
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0,01 mg/L
f)
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0,01 mg/L
f)
|
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|
Rhodium
ber. als Rh
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
|
Selen
ber. als Se
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0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
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Silber
ber. als Ag
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0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
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Zink
ber. als Zn
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1,0 mg/L g)
|
1,0 mg/L g)
|
|
|
Zinn
ber. als Sn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
|
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Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
h)
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0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
|
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Ammonium
ber. als N
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10 mg/L
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i)
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Chlorid
ber. als Cl
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durch GF,Ei begrenzt
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–
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Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
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0,1 mg/L
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0,1 mg/L
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|
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Nitrit
ber. als N
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1,0 mg/L
|
10 mg/L
|
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Phosphor – Gesamt
ber. als P
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1,0 mg/L
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–
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Sulfat
ber. als SO4
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–
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j)
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Sulfid
ber. als S
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0,1 mg/L
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1,0 mg/L
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A.3 Organische Parameter
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Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
k)
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25 mg/L
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Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
k)
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75 mg/L
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–
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Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
l)
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0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
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Kohlenwasserstoff-Index
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10 mg/L
|
10 mg/L
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Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mehr als 1,0 mg/L Cadmium, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L einzuhalten.
Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.Enthält ein ungereinigter Abwasserteilstrom aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mehr als 0,1 mg/L Quecksilber, so ist er derart vorzureinigen, dass die Emissionsbegrenzung von 0,01 mg/L am Ablauf der Teilstromreinigungsanlage eingehalten wird. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, neben anderen Tätigkeiten auch eine solche gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ausgeübt, so ist der Emissionswert auch am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.“
Köstinger