Beilage 2: Abgeltungsmodell

Beschreibung der Abgeltungsberechnung

Paragraph eins, (1) Der jährliche Abgeltungsbetrag wird in drei Schritten ermittelt

  1. Ziffer eins
    Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
    1. Litera a
      Für gemeinwirtschaftliche Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem, innerhalb der gemeinwirtschaftlichen Leistungsbestellung (= Verkehrsdienstevertrag) erzielten, Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser gemeinwirtschaftliche Referenz-Yield (YiRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) differenziert nach Abrechnungseinheit (i) ermittelt. Jeder Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens, in dem dieses die Erlösverantwortung trägt, bildet eine getrennte Abrechnungseinheit (i). Der Abgeltungs-Yield Yix für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.

Die

notwendigen Daten sind einmalig vor Leistungserbringung innerhalb des Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, inklusive Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers des Verkehrsunternehmens anzuführen:

Ausgangswerte

Ziffer 2019 2019

Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR)

 

von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM

 

Sofern

ein Verkehrsunternehmen sowohl gemeinwirtschaftliche als auch kommerzielle Verkehre erbringt, wird zusätzlich zum Referenz-Yield gemeinwirtschaftlicher Leistungen eine Abgeltung mittels kommerziellen Referenz-Yields berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt für die kommerziellen Verkehre gemäß Litera b,) getrennt.

  1. Litera b
    Für kommerzielle Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem bisher auf dem Markt erzielbaren Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser kommerzielle Referenz-Yield (KYmRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung ermittelt. Dabei werden auf Basis der kommerziellen Verkehrsleistungen je Verkehrsunternehmen (i) die gesamten kommerziellen Leistungen aller Verkehrsunternehmen im Basisjahr 2019 zur Berücksichtigung der Gesamtmarktsituation zusammengefasst. Der kommerzielle Abgeltungs-Yield KYmx für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.

Ausgangswerte

Ziffer 2019 2019

Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR)

 

von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM

 

Die

notwendigen Daten sind einmalig vor Leistungserbringung innerhalb des Geltungsbereichs gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, inklusive Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers des Verkehrsunternehmens anzuführen:

  1. Litera c
    die Berechnung gem Litera a,) erfolgt getrennt für jeden Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens und inklusive Umsatzsteuer.
  2. Litera d
    die Berechnung gem Litera b,) erfolgt als Summe aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, inklusive der Umsatzsteuer
  3. Litera e
    Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung zurückgelegten Personenkilometer (Pkmix) werden mittels geeignetem Erhebungsverfahren jährlich (x) durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
  1. Ziffer 2
    Aufwandsausgleich für den Ticketerwerb
    1. Litera a
      Zur Abgeltung allfälliger Kosten des Verkehrsunternehmens für die Stornierung bestehender Jahreskarten-Verträge sowie als Abschlagszahlung für die aufgelaufenen vergangenen Kosten zum Aufbau einer stabilen KundInnenbeziehung wird eine Abschlagsprämie (PKx) für die Kundenentwicklung erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des KlimaticketÖ gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung, auf dessen Namen in einem der dem abzurechnenden Kalenderjahr vorangehenden zwei Kalenderjahre eine Jahreskarte des Verkehrsunternehmens lautet, EUR 5. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben. Die notwendigen Daten sind jährlich in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, unter Berücksichtigung der vom Bund hiefür zur Verfügung gestellten Stammdaten anzuführen:
 

Abzurechnendes Kalenderjahr

Anzahl verwanderter KundInnen

 
  1. Litera b
    Zur Abgeltung des Aufwands des Verkehrsunternehmens für den personenbedienten Verkaufsservice je Klimaticket Ö-Kundin bzw. Kunden wird eine Vertriebsprovision (römisch fünf x) erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des Klimaticket Ö, welche/r das Ticket an einer personenbedienten Fahrkartenverkaufsstelle des Verkehrsunternehmens erworben hat, EUR 60 und wird jährlich ermittelt. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben.
  1. Ziffer 3
    Die Ermittlung des Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt abschließend als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel

  1. Absatz 2,Zur jährlichen Fortschreibung/Indexierung der in Absatz eins, mit entsprechendem Verweis versehenen Beträge gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung wird der aktuelle von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex (STATISTIK AUSTRIA – VPI 2020/VPI 2015) entsprechend der Veränderung des VPI-Mittelwerts vom September des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum September des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom September des Vorjahres (x-1) bis zum September des Vorvorjahres (x-2) herangezogen:

Für den Fall, dass dieser Index nicht mehr verlautbart wird, tritt jener Index an dessen Stelle, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.

Prüfung der Überkompensation gemäß Paragraph 9, Absatz 4, der Verordnung

Paragraph 2, (1) Zur Vermeidung einer übermäßigen Ausgleichsleistung (Artikel 4 VO 1370 aus 2007,) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der VO 1370 aus 2007, wird jedes Verkehrsunternehmen, welches für Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten hat, von einem dazu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer jährlich auf mögliche Überkompensation geprüft. Die Überkompensationsprüfung ist anhand der für diese Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, zu führenden Konten auf Grundlage des vom Jahresabschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses durchzuführen. Dem von Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer sind vom Verkehrsunternehmen die diesbezüglichen Rechnungsunterlagen bis spätestens 30. September des dem Abrechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres vorzulegen und ist diesem vom Verkehrsunternehmen bei Bedarf die zur Durchführung der Überkompensationsprüfung erforderliche Einsicht in die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verkehrsunternehmen zu führenden Bücher zu gewähren.

  1. Absatz 2,Der angemessene Gewinn zur Ermittlung des Nettoeffekts gemäß Ziffer 2, des Anhangs der VO 1370 aus 2007, wird abweichend von Ziffer 6, des Anhangs der VO 1370 aus 2007, auf Basis der jährlichen Umsatzrendite (Gewinn vor Steuern „EBT“ je Umsatz) festgestellt. Die oben genannte Umsatzrendite ergibt sich als Prozentwert aus dem Betrag aller mit dieser Verordnung unterliegenden Verkehrsleistungen gemäß Paragraph 2, (innerhalb Österreich) während eines Jahres erzielten Umsatzerlöse abzüglich dem Betrag aller damit verbundenen Kosten, dividiert durch den Betrag dieser Umsatzerlöse. Für die nach dieser Verordnung erzielte Ausgleichsleistung wird die angemessene jährliche Umsatzrendite mit 3,51 % festgelegt, welcher bei der Feststellung einer Überkompensation gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 3,Für die Ermittlung der durchzuführenden ex post Evaluierung der angemessenen Rendite ist je Verkehrsunternehmen wie in der Folge dargestellt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Der tatsächlich abgerechnete Gesamtabgeltungsbetrag des jeweiligen Jahres gemäß Paragraph 8, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      zuzüglich aller sonstigen mit den Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erzielten Erlöse des Verkehrsunternehmens innerhalb Österreichs im jeweiligen Jahr;
    3. Ziffer 3
      ergibt die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Überkompensation.
    4. Ziffer 4
      Die tatsächlichen angefallenen operativen Kosten (EBT) der Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, innerhalb Österreichs für das jeweilige Jahr sind zu ermitteln.
    5. Ziffer 5
      Von der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, sind die tatsächlich angefallen operativen Kosten der kommerziellen Leistungen Ziffer 4, des jeweiligen Jahres abzuziehen. Dies ergibt den Saldo (= die tatsächliche Rendite EBT) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
    6. Ziffer 6
      Die Bemessungsgrundlage Ziffer 3, multipliziert mit der angemessenen Umsatzrendite gemäß Absatz 2, (3,51 %) ergibt die maximal zulässige Rendite.
    7. Ziffer 7
      Übersteigt die tatsächliche Rendite gemäß Ziffer 5, die angemessene Rendite gemäß Ziffer 6,, liegt im jeweiligen Jahr eine Überkompensation vor.
    8. Ziffer 8
      Das Ausmaß der Überkompensation (Ziffer 5, abzüglich Ziffer 6,) multipliziert mit dem Anteil des Abgeltungsbetrags dieser Allgemeinen Vorschrift gemäß Ziffer eins, an der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, in Prozent ergibt den auf die Abgeltung gemäß Ziffer eins, entfallenden Anteil der Überkompensation. Dieser Anteil der Überkompensation ist gemäß Absatz 4, rück zu verrechnen und entspricht maximal dem abgerechneten Gesamtabgeltungsbetrag gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 4,Eine gemäß Absatz 3, Ziffer 8, beim Verkehrsunternehmen festgestellte Überkompensation ist in ihrer Höhe vollständig zurück zu gewähren. Hiefür kann der dem Verkehrsunternehmen zustehende, zukünftige Abgeltungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überkompensationsfeststellung entsprechend gekürzt werden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die Überkompensationen vier Wochen nach Kenntnis entsprechend zurück zu gewähren. Für den Fall, dass das betroffene Verkehrsunternehmen den festgestellten Betrag nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurück gewährt, wird die festgestellte Überkompensation gemäß Absatz 3, ab dem 01. Juli des jeweiligen Jahres bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach Artikel 9, ff VO (EG) Nr. 794 aus 2004,. Für die Verzinsung des jeweiligen Überkompensationsbetrags, sowie des beim Verkehrsunternehmen verbleibenden Rückzahlungsbetrags kommen die jeweils am 01. Juli gültigen Zinssätze gemäß der „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“ in der zum Zeitpunkt der Feststellung aktuellsten Fassung und veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794 aus 2004, der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.
  4. Absatz 5,Gemeinsam mit der Überkompensationsprüfung ist je Verkehrsunternehmen auch eine Prüfung auf Quersubvention vorzunehmen. Eine Quersubvention liegt vor, wenn die den nach den Bestimmungen dieser Verordnung an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Abgeltungsbeträge zugrundeliegenden Kosten oder Erlöse sonstigen vom Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen vom Verkehrsunternehmen unrichtig zugeordnet werden. Für Verkehrsunternehmen, die sich in einem Konzernverbund befinden, zwischen dessen rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften untereinander regelmäßig Leistungsbeziehungen bestehen, ist, um verbotene konzerninterne Quersubventionierungen zu vermeiden, zu prüfen, ob in Folge von konzerninternen Leistungsverrechnungen dem Verkehrsunternehmen als Kunde keine unangemessen hohen Leistungsentgelte verrechnet werden bzw. vom Verkehrsunternehmen als Lieferant keine unangemessen niedrigen Leistungsentgelte verrechnet werden. Eine im Zuge der Überkompensationsprüfung aufgrund einer unrichtigen Zuordnung der Kosten und Erlöse bewirkte übermäßige Ausgleichsleistung ist vom Verkehrsunternehmen zurück zu gewähren. Die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.