Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 28. Juli 2021 |
Teil römisch zwei |
343. Verordnung: | VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes |
Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Blümel